TE Vwgh Erkenntnis 1988/4/25 87/18/0124

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §886
AVG §18 Abs4
AVG §56
AVG §58 Abs1
StPO 1975 §270 Abs1
StVO 1960 §23
StVO 1960 §23 Abs2
StVO 1960 §24
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit
VStG §47 Abs2 idF 1983/176
VwGG §43 Abs3
ZPO §294
ZPO §418 Abs1
  1. ABGB § 886 heute
  2. ABGB § 886 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VStG § 47 heute
  2. VStG § 47 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 47 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 47 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 47 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZPO § 418 heute
  2. ZPO § 418 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 418 gültig von 01.08.1914 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des V R in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. September 1987, Zl. MA 70-9/178/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit - im Instanzenzug bestätigten - Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Schmelz - vom 9. Oktober 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. Februar 1986 von 10.05 bis 10.15 Uhr in Wien 6, Millergasse 29, als Lenker „des Pkw …“ diesen in zweiter Spur, also nicht am Fahrbahnrand, abgestellt. Er habe hiedurch eine Übertretung nach § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen; es wurden eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt. Zeitlich vor diesem Straferkenntnis befindet sich im Akt eine Anzeige, eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, eine Lenkerauskunft, eine nicht unterfertigte Strafverfügung vom 20. März 1986, zugestellt am 3. April 1986, eine Vollmachtsvorlage samt Einspruch und ein Ladungsbescheid vom 22. April 1986 für den Termin 9. Oktober 1986, der laut Rückschein erst am 22. September 1986 zur Post gegeben und am darauffolgenden Tag dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugestellt wurde.Mit - im Instanzenzug bestätigten - Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Schmelz - vom 9. Oktober 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. Februar 1986 von 10.05 bis 10.15 Uhr in Wien 6, Millergasse 29, als Lenker „des Pkw …“ diesen in zweiter Spur, also nicht am Fahrbahnrand, abgestellt. Er habe hiedurch eine Übertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen; es wurden eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt. Zeitlich vor diesem Straferkenntnis befindet sich im Akt eine Anzeige, eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, eine Lenkerauskunft, eine nicht unterfertigte Strafverfügung vom 20. März 1986, zugestellt am 3. April 1986, eine Vollmachtsvorlage samt Einspruch und ein Ladungsbescheid vom 22. April 1986 für den Termin 9. Oktober 1986, der laut Rückschein erst am 22. September 1986 zur Post gegeben und am darauffolgenden Tag dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugestellt wurde.

Ferner hat es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeug sowohl laut Anzeige als auch laut Skizze im Bericht vom 24. März 1987 als auch laut Zeugenaussage des A G um einen Lastkraftwagen, nicht aber um einen Personenkraftwagen, gehandelt.

Gegen den Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 9. September 1987 richtet sich die vorliegende, wegen Rechts-widrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Mit Beschluß vom 19. Februar 1988 gab der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrensparteien seine vorläufige Rechtsansicht im Sinne des § 41 Abs. 1 am Ende VwGG wie folgt bekannt:Mit Beschluß vom 19. Februar 1988 gab der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrensparteien seine vorläufige Rechtsansicht im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, am Ende VwGG wie folgt bekannt:

Die Verjährungsfrist lief am 24. August 1986 ab. Zu diesem Zeitpunkt war der oben erwähnte Ladungsbescheid weder der Post übergeben noch dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugestellt. Die Strafverfügung vom 20. März 1986, an sich als Verfolgungshandlung geeignet, entbehrte einer Unterschrift (vgl. dazu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, allgemein z.B. Erkenntnis vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0029, speziell zu Strafverfügungen gemäß § 47 Abs. 2 VStG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. 1983/176, Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12333/A). Diese einzig rechtzeitige Verfolgungshandlung dürfte daher mangels der Unterfertigung ihrer Urschrift nicht wirksam gewesen sein. Daher dürfte der Bestrafung des Beschwerdeführers § 31 Abs. 1 VStG 1950 entgegengestanden sein.Die Verjährungsfrist lief am 24. August 1986 ab. Zu diesem Zeitpunkt war der oben erwähnte Ladungsbescheid weder der Post übergeben noch dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugestellt. Die Strafverfügung vom 20. März 1986, an sich als Verfolgungshandlung geeignet, entbehrte einer Unterschrift vergleiche , dazu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, allgemein z.B. Erkenntnis vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0029, speziell zu Strafverfügungen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, VStG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. 1983/176, Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12333/A). Diese einzig rechtzeitige Verfolgungshandlung dürfte daher mangels der Unterfertigung ihrer Urschrift nicht wirksam gewesen sein. Daher dürfte der Bestrafung des Beschwerdeführers Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 entgegengestanden sein.

Ferner könnte die unrichtige Bezeichnung des Objektes, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde (unrichtig Pkw statt richtig Lkw) im Lichte des § 44a lit. a VStG 1950 eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides begründen.Ferner könnte die unrichtige Bezeichnung des Objektes, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde (unrichtig Pkw statt richtig Lkw) im Lichte des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides begründen.

Der Beschwerdeführer hat sich in beiden Punkten der vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen.

Die belangte Behörde erklärte, es sei richtig, daß als einzige rechtzeitige Verfolgungshandlung nur die Strafverfügung vom 20. März 1986 in Frage komme. Diese Strafverfügung sei, obwohl nicht unterfertigt, eine rechtzeitige Verfolgungshandlung, wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 110/87 u.a. ergebe. Die Strafverfügung sei nämlich automationsunterstützt erlassen worden. Die falsche Bezeichnung des Kraftfahrzeuges als Pkw statt richtig als Lkw sei deshalb unschädlich, weil das Kraftfahrzeug durch die richtige Kennzeichennummer identifiziert worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die letzterwähnte Meinung der belangten Behörde, daß die unrichtige Bezeichnung des. Kraftfahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, als Pkw statt richtig als Lkw unschädlich ist, dies deshalb, weil es bei der Übertretung nach § 23 Abs. 2 StVO nicht darauf ankommt, ob das Kraftfahrzeug ein Pkw oder ein Lkw ist.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die letzterwähnte Meinung der belangten Behörde, daß die unrichtige Bezeichnung des. Kraftfahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, als Pkw statt richtig als Lkw unschädlich ist, dies deshalb, weil es bei der Übertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, StVO nicht darauf ankommt, ob das Kraftfahrzeug ein Pkw oder ein Lkw ist.

In der Frage der Eignung der nicht unterfertigten Strafverfügung als (einzige) rechtzeitige Verfolgungshandlung kann der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt der belangten Behörde nicht teilen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Ansicht, daß die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, G 110/87 u.a., die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in, seinen Erkenntnissen vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0029, und vom 11. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12333/A, über das Verständnis des § 18 Abs. 4 AVG 1950 in der Fassung der Novelle 1982 als unrichtig zu erweisen vermöchten. Es mag für den Verwaltungsgerichtshof dahingestellt bleiben, ob der Bescheidbegriff der Bundesverfassung (in dem z.B. von Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Rz 606 Z. 2 dargestellten Sinn) einen Bescheid ohne Urschrift und ohne Unterschrift des genehmigenden Organes zuläßt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach seiner durch die Art. 129 ff B-VG vorgegebenen Aufgabe die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung und die Rechtmäßigkeit von Bescheiden und anderen Verwaltungsakten grundsätzlich nach dem Maß der einfachen Bundes- und Landesgesetze und der unter diesen stehenden Rechtsnormen zu überprüfen: Zu diesen einfachen Bundesgesetzen gehört § 18 Abs. 4, letzter Satz AVG 1950. Das Verständnis dieser Bestimmung - die, wie der Verfassungsgerichtshof zutreffend ausführte, über die Notwendigkeit der Unterfertigung der Urschrift des Bescheides, vom Falle der Beglaubigung abgesehen, nichts aussagt - ist für den Verwaltungsgerichtshof durch die Gesamtheit der weiteren rechtsähnlichen Bestimmungen auf der Stufe einfacher Gesetze geprägt, die er in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12333/A (Seite 695 der Amtlichen Sammlung) darstellte. Demgegenüber stellt der Verfassungsgerichtshof auf die Berücksichtigung der bloßen, im Gesetzestext nicht zum Ausdruck gekommenen, Absicht des Gesetzgebers ab und argumentiert mit dem Zweck und mit der Frage der Praktikabilität der Bescheiderlassung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung. In Anbetracht der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage und in Anbetracht der auch in der Rechtswissenschaft geäußerten Zweifel (z.B. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz 195 Ziffer 3, Rz 893) müßte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vom (einfachen) Bundesgesetzgeber verlangt werden, daß er sich zur klaren Aussage durchränge: Bescheide bedürfen keiner Unterschrift. Mangels einer solchen gesetzlichen Aussage sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß, von seiner oben zitierten Rechtsprechung abzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Ansicht, daß die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, G 110/87 u.a., die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in, seinen Erkenntnissen vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0029, und vom 11. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12333/A, über das Verständnis des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 in der Fassung der Novelle 1982 als unrichtig zu erweisen vermöchten. Es mag für den Verwaltungsgerichtshof dahingestellt bleiben, ob der Bescheidbegriff der Bundesverfassung (in dem z.B. von Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Rz 606 Ziffer 2, dargestellten Sinn) einen Bescheid ohne Urschrift und ohne Unterschrift des genehmigenden Organes zuläßt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach seiner durch die Artikel 129, ff B-VG vorgegebenen Aufgabe die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung und die Rechtmäßigkeit von Bescheiden und anderen Verwaltungsakten grundsätzlich nach dem Maß der einfachen Bundes- und Landesgesetze und der unter diesen stehenden Rechtsnormen zu überprüfen: Zu diesen einfachen Bundesgesetzen gehört Paragraph 18, Absatz 4,, letzter Satz AVG 1950. Das Verständnis dieser Bestimmung - die, wie der Verfassungsgerichtshof zutreffend ausführte, über die Notwendigkeit der Unterfertigung der Urschrift des Bescheides, vom Falle der Beglaubigung abgesehen, nichts aussagt - ist für den Verwaltungsgerichtshof durch die Gesamtheit der weiteren rechtsähnlichen Bestimmungen auf der Stufe einfacher Gesetze geprägt, die er in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12333/A (Seite 695 der Amtlichen Sammlung) darstellte. Demgegenüber stellt der Verfassungsgerichtshof auf die Berücksichtigung der bloßen, im Gesetzestext nicht zum Ausdruck gekommenen, Absicht des Gesetzgebers ab und argumentiert mit dem Zweck und mit der Frage der Praktikabilität der Bescheiderlassung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung. In Anbetracht der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage und in Anbetracht der auch in der Rechtswissenschaft geäußerten Zweifel (z.B. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz 195 Ziffer 3, Rz 893) müßte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vom (einfachen) Bundesgesetzgeber verlangt werden, daß er sich zur klaren Aussage durchränge: Bescheide bedürfen keiner Unterschrift. Mangels einer solchen gesetzlichen Aussage sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß, von seiner oben zitierten Rechtsprechung abzugehen.

Das bedeutet, daß gegen den Beschwerdeführer keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde, so daß seine Bestrafung gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1950 unzulässig war.Das bedeutet, daß gegen den Beschwerdeführer keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde, so daß seine Bestrafung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 unzulässig war.

Durch diesen Rechtsirrtum hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodaß er gemäß S 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Durch diesen Rechtsirrtum hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodaß er gemäß S 42 Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 25. April 1988

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180124.X00

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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