RS UVS Steiermark 1995/11/22 30.12-52/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach § 8 MSchG dürfen werdende und stillende Mütter über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden; keinesfalls darf die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen. Die Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr ergeben eine wöchentliche Öffnungszeit von 45 Stunden. Es ist somit zu prüfen, ob die der Dienstnehmerin gewährten Pausen als solche anzusehen sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es darauf an, daß die Pausen ihrer Zahl und Dauer nach im voraus festgelegt sind. Das ist hier nicht gegeben. Die Dienstnehmerin konnte sich die Pausen danach einteilen, wann der Geschäftsgang dies zuließ, die Gesamtdauer sollte ungefähr eine Stunde betragen, die Pause konnte zur Gänze auf einmal oder in Teilen konsumiert werden. Diese - zumindest stillschweigende - Übereinkunft zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin betreffend die Pausenregelung zeigt klar, daß weder die Zahl, noch die Dauer exakt fixiert waren. Die von der werdenden Mutter für Erledigungen während der Dienstzeit aufgewendete Zeit (Einkäufe, Mittagessen) ist daher zur Gänze als Arbeitszeit zu werten, was insbesondere auch dadurch bestätigt wird, daß sich die Pausen nach dem Geschäftsgang, nämlich nach dem jeweiligen Anfang bzw. Ende der Seminare und Kurse, zu richten hatten. Mit dem Eintritt der Schwangerschaft hatte sich an der Regelung nichts geändert.

Schlagworte
Arbeitszeit Pausenregelung Pause
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten