RS UVS Oberösterreich 1996/01/09 VwSen-420079/5/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 09.01.1996
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Rechtssatz

Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welchem eine rechtsfeststellende oder -erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Es ist daher erforderlich, daß ein verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre.

Die Bf hat die Anforderung einer Liste offener Forderungen bzw den Einblick in EDV-Daten anläßlich des Vollzuges durch die belangte Behörde angefochten.

Ein solcher verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre, wurde aber nach den Sachverhaltsschilderungen und Beschwerdeausführungen der Bf nicht erteilt. Es wurde nämlich von ihr nicht einmal die Androhung eines Zwanges durch die einschreitende belangte Behörde behauptet. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang ist der Beschwerde ebenfalls nicht zu entnehmen.

Die übrigen Beschwerdeausführungen beziehen sich hingegen auf Abgabenverfahren beim Finanzamt L, welche zum Teil noch offen, zum Teil bereits mit Bescheid abgeschlossen wurden und zum Teil nicht mehr mit möglichen Rechtsmitteln beeinsprucht wurden. Dazu ist auszuführen, daß Maßnahmenbeschwerden nur als subsidiäres Rechtsmittel zur Abdeckung eines sonst nicht anders gewährleisteten Rechtsschutzes in der Rechtsordnung vorgesehen und konzipiert sind. Wo allerdings im Verwaltungsverfahren ein ordentlicher Rechtsmittelweg offensteht, welcher von der Bf zum Teil genützt, zum Teil aber ungenützt geblieben ist, ist die Abdeckung eines Rechtsschutzdefizites nicht erforderlich.

Es war daher schon aus diesen Gründen die Beschwerde gemäß § 67c Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist aber auch aus weiteren Gründen unzulässig:

Die Bf bestreitet das Recht der Abgabenbehörde, eine Liste der offenen Forderungen zu fordern und in den Computer diesbezüglich Einsicht zu nehmen, und rügt die Mißachtung der Verfahrensvorschriften nach der AbgabenEO.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist von mit Abgabenbescheid (Umsatzsteuerjahresbescheid) festgesetzten und - weil einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt - fälligen Abgabenforderungen auszugehen, für welche ein Rückstandsausweis vom 9.6.1995 ausgestellt wurde und durch die in Beschwerde gezogenen Vorgänge am 30.6.1995 Einbringungsmaßnahmen gesetzt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war lediglich für einen Betrag von 182.199 S die Aussetzung der Einhebung, welche eine Vollstreckung (Einbringung) hindert, bewilligt. Rückstandsausweise sind gemäß § 4 AbgabenEO Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen. Zutreffend verweist das Finanzamt Linz in der Gegenschrift vom 28.8.1995 auf die einschlägige diesbezügliche ständige Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.6.1992, 91/15/0147 und 17.12.1993, 92/15/0117). Auch in diesen Erkenntnissen wurde Einsichtnahme in die Bücher der Bf ausschließlich zu dem Zweck, aus diesen Unterlagen Drittschuldner für dann auch tatsächlich durchgeführte Forderungspfändungen ausfindig zu machen, begehrt. Dazu hat der VwGH die Auffassung vertreten, daß auch die AbgabenEO - wie sich aus ihrem § 18 Z5 (der dem § 42 Abs.1 Z8 EO nachgebildet ist) eindeutig ergibt - das Institut der Vollzugsbeschwerde (entsprechend der Beschwerde gemäß § 68 EO) kennt, die die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat ausschließt. Da auch im gegenständlichen Beschwerdefall gegen den von der Bf gerügten Vorgang des Exekutionsvollzuges dieses in der AbgabenEO geregelte Instrument zur Verfügung stand, war dem unabhängigen Verwaltungssenat eine meritorische Entscheidung im gegenständlichen Fall verwehrt. Denn wie schon oben ausgeführt wurde, dient die Regelung über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem. Sie soll jedoch nicht die Möglichkeit einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes eröffnen. Es war daher aufgrund der angeführten Judikatur des VwGH die gegenständliche Beschwerde auch aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag, das Finanzamt Linz anzuweisen, die Exekutionsmaßnahmen einzustellen und keine weiteren zu führen, war als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß § 67c Abs.4 AVG der unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Weitere Aufforderungen und Anordnungen kann nach dieser Gesetzesbestimmung der unabhängige Verwaltungssenat nicht treffen. Vielmehr hat nach dieser Bestimmung, wenn der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch aufrecht ist, die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der Beschwerdebehauptung der Verfassungswidrigkeit der §§ 24 und 31a AbgabenEO war aufgrund des Verfahrensergebnisses, weil diese Bestimmungen vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht anzuwenden waren, nicht nachzugehen. Im übrigen steht eine Gesetzesprüfung nach den Bestimmungen der Art.140 ff B-VG in der alleinigen Zuständigkeit des VfGH. Es war daher auch dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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