RS UVS Kärnten 1996/01/18 KUVS-855/10/95

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Rechtssatz

Der Wartepflichtige muß den bevorrangten Verkehr gehörig beobachten und sich auf ihn in seiner tatsächlichen Gestaltung - also selbst dann, wenn das sich im Vorrang befindliche Fahrzeug eine unzulässig hohe Geschwindigkeit einhalten sollte - derart einstellen, daß die im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht zu einem unvermittelten Bremsen oder Auslenken gezwungen werden; solange er nicht die volle Sicherheit hat, einen solchen verpönten Erfolg bei der Einfahrt ausschließen zu können, muß er seine Wartepflicht einhalten; diese Sicherheit ist nach der tatsächlichen Gestaltung des Verkehrs zu beurteilen und kann keinesfalls unter Verzicht auf ausreichende eigene Feststellungen bloß aus dem Vertrauen auf ein vorschriftsmäßiges Verhalten des sich im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers abgeleitet werden (OGH 7.9.1977, 8Ob 112, 113/77, ZVR 1978/146 u.v.a.m.). Im übrigen muß, solange der Kreuzungsbereich unübersichtlich ist, der Wartepflichtige mit dem jederzeitigen Erscheinen eines PKW's in der bevorrangten Straße rechnen und darf daher nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, die es ihm tatsächlich erlaubt, jederzeit sein Fahrzeug anzuhalten. Das Tatbild des § 19 Abs 7 StVO ist verwirklicht, wenn der Vorrangberechtigte zur Vermeidung eines Zusammenstoßes jäh bzw rasch bzw stark bzw plötzlich bremsen muß (VwGH 16.3.1978, 822/77 u.v.a.m.). Für die Beurteilung des strafbaren Verhaltens des im Nachrang befindlichen Fahrzeuglenkers ist es rechtlich irrelevant, ob sich der Vorrangberechtigte ebenfalls verkehrswidrig verhalten hat (VwGH 22.1.1982, 81/02/0285).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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