TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/27 98/15/0174

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. August 1998, GZ 6-98/480/1, betreffend u. a. Umsatzsteuer 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwersteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.

Mit Berufungsentscheidung vom 6. Mai 1996 hatte die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Juni 1995 abgewiesen. Diese Berufungsentscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0132, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil keine hinreichende Begründung für die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach die dem Beschwerdeführer gelieferten Parfümöle als wertlose Produkte anzusehen seien, vorgelegen sei. In der Berufungsentscheidung sei zwar angeführt worden, dass über bei der U-GmbH beschlagnahmte Proben der Parfümöle das Gutachten des Univ. Prof. Dr. B erstellt worden sei. Es sei aber keinerlei Begründung dafür erbracht worden, warum die bei der U-GmbH vorgefundenen Produkte jenen Produkten entsprächen, die der Beschwerdeführer von EL erworben habe. Zudem habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das genannte Gutachten des Univ. Prof. Dr. B im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. August 1998 setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Umsatzsteuer für 1995 fest, nachdem sie zugleich ausgesprochen hatte, dass die Zuständigkeit hiefür aufgrund eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers auf sie übergegangen war. Dabei wurden - in gleicher Weise wie bereits bei der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen - Vorsteuern in Höhe von 3,687.490 S, die aus Lieferungen von Parfümölen durch EL an den Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner bis Juni 1995 resultieren, nicht zum Abzug zugelassen. In der Folge wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen mit einem weiteren Bescheid vom 26. August 1998 zurück, weil die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen ab Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides keine Wirkungen mehr entfalte.

In der Begründung des angefochtenen Bescheide wird ausgeführt, die belangte Behörde habe nach Ergehen des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1998, 96/15/0132, dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er die Parfümöle von EL bezogen habe und deren Lieferant die U-GmbH gewesen sei. Des Weiteren sei ihm das Gutachten des Univ. Prof. Dr. B zur Kenntnis gebracht worden.

In der Vorhaltsbeantwortung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, EL habe Parfümöle niemals von der U-GmbH, sondern stets von der F-GmbH bezogen. Die belangte Behörde verweise darauf, dass sie bereits in der Berufungsentscheidung vom 6. Mai 1996 angeführt habe, dass die F-GmbH, die im Eigentum des Werner Rydl stehe, als Produzentin der Parfümöle gelte und u. a. die U-GmbH sowie EL beliefert habe. Die U-GmbH sowie EL hätten die Ware sodann durch Zwischenschaltung von Exporteuren, wie beispielsweise den Beschwerdeführer, in das Ausland bringen lassen. Die belangte Behörde merke in diesem Zusammenhang an, dass sich GL, der Ehemann von EL, damit "gebrüstet" habe, ihm stehe der Alleinvertrieb der Aurela-Parfümöle zu, obwohl er gewusst habe, dass die U-GmbH in gleicher Weise diese Parfümöle vertreibe.

Die belangte Behörde stelle fest, dass die Warenbewegung nicht strittig sei. Es stammten somit sämtliche Aurela Parfümöle von der F-GmbH. Auch die U-GmbH habe die Parfümöle bei der F-GmbH bezogen. Bei der U-GmbH seien die 375 Proben gezogen worden, die der Gutachten Univ. Prof. Dr. B untersucht habe.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Parfümöle in einem Holzverschlag im Anwesen der Familie Rydl in T hergestellt worden seien. Die Parfümöle hätten sich in Plastikkanistern mit einem Volumen von 20 l bzw 25 l befunden. Auch diese Kanister seien ein Hinweis auf billige Riechstoffe, nämlich Riechstoffe, die industriell als Geruchskomponenten für Seifen, Reinigungsmittel, Waschmittel, etc Verwendung fänden.

Aus dem Gutachten des Univ. Prof. Dr. B wie im Übrigen auch aus dem Bericht der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung ergebe sich, dass die Parfümöle, mit denen die F-GmbH die U-GmbH sowie EL beliefert habe, wertlose Öle gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe die Einvernahme eines informierten Vertreters der "Fa. L" beantragt. Diesem Antrag entspreche die belangte Behörde nicht. Zum einen habe nicht die "Fa. L", sondern EL den Beschwerdeführer beliefert. Zum anderen habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die aktuelle Adresse der EL bekannt zu geben.

Der Vorsteuerabzug setze eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil die in der Rechnung gewählte Beschreibung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorrufe (Parfümöle höchster Qualität), die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand (minderwertige Öle) nicht in Einklang zu bringen sei.

Gegen diesen Bescheid, soweit er Umsatzsteuer 1995 betrifft, wendet sich die Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, dass über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 gelegt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem an den Beschwerdeführer ergangenen und die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Juni 1995 betreffenden Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0132, ausgesprochen, aufgrund des Erfordernisses der Übereinstimmung von tatsächlich gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware stehe der Vorsteuerabzug dann nicht zu, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorrufe, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen sei. Die belangte Behörde habe aufgrund der Rechnungsangaben (insbesondere auch der Preisangaben) unbedenklich davon ausgehen können, dass die Rechnungen über die Lieferung teurer und qualitativ hochwertiger Parfüms gelegt worden sind. Sollten nicht solche, sondern andere Waren Gegenstand der tatsächlichen Lieferung gewesen sein, könnten diese dem Beschwerdeführer nicht das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln.

Es kommt somit entscheidend darauf an, von welcher Art die tatsächlich gelieferten Gegenstände gewesen sind. Wenn Gegenstand der tatsächlichen Lieferung weitgehend wertlose Produkte gewesen sind, bei denen es sich aufgrund ihrer Minderwertigkeit geradezu offensichtlich um anders geartete Produkte als in den Rechnungen ausgewiesen handelt, und wenn somit die Lieferung eines "aliud" vorliegt, sodass keine Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung ausgewiesenen und der gelieferter Ware gegeben ist, steht der Vorsteuerabzug nicht zu.

Für den Beschwerdefall ist entscheidungswesentlich, ob die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach Gegenstand der tatsächlichen Lieferungen minderwertige Parfümstoffe gewesen seien, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle standhält.

Die Beschwerde bekämpft diese Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde und wendet ein, der Beschwerdeführer habe nach Einsichtnahme in das Gutachten des Univ. Prof. Dr. B vorgebracht, es betreffe Warenproben, die bei der U-GmbH gezogen worden seien. Damit habe es nicht "automatisch" jene Waren betroffen, mit denen der Beschwerdeführer gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe die Parfümöle ausschließlich von EL erworben, die ihrerseits die Waren nicht von der U-GmbH bezogen habe. Er habe beantragt, dass zu diesem Vorbringen Beweise aufgenommen würden, insbesondere die Einvernahme eines informierten Vertreters von EL. Die belangte Behörde habe die Beweisaufnahme unterlassen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Der Beweisaufnahme hat es nicht bedurft, weil die belangte Behörde ohnedies vom dargestellten Geschehensablauf ausgegangen ist. Sie hat im angefochtenen Bescheid angenommen, dass die F-GmbH sowohl die U-GmbH als auch EL beliefert habe. Der Beschwerdeführer habe seine Ware von EL (deren Lieferant die F-GmbH gewesen sei, wie dies auch der Beschwerdeführer vorgebracht habe) bezogen. Das Gutachten des Univ. Prof. Dr. B betrifft unstrittig keine Proben, die bei EL gezogen worden sind. Aus dem Gutachten ergibt sich damit nicht "automatisch" eine Aussage über die Produkte, die der Beschwerdeführer von EL bezogen hat; es bedurfte weiterer Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung, um auf die Beschaffenheit dieser Produkte zu schließen.

Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen.

Das Gutachten des Univ. Prof. Dr. B betrifft 375 Proben von Parfümölen, die bei der U-GmbH gezogen worden seien (Proben der Serie A); es betrifft aber u.a. auch 48 Parfümproben, die bei der F-GmbH gezogen worden sind (Proben der Serie E). Aus diesem Gutachten, welches die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren zur Kenntnis gebracht hat, ergibt sich, dass es sich bei sämtlichen untersuchten Parfümproben um "relativ billige Produkte" handelt. Die Proben betrafen die Aurela Produkte, und zwar Andromeda, Auriga, Cane Venus, Circin, Columba, Lacert, Lepostish, Pupis, Scutum, Synus, Triangle und Vulpecula. Der Beschwerdeführer hat von EL Aurela Produkte bezogen, und zwar Andromeda, Columba, Lacert, Lepostish, Scutum, Synus und Triangle. Im Hinblick darauf, dass Proben eben dieser Aurela Parfümöle bei der U-GmbH, die wie EL von der F-GmbH beliefert worden ist, aber auch direkt bei der F-GmbH, die eben die Lieferantin von EL gewesen ist, gezogen worden sind, erscheint es als durchaus schlüssig, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die vom Beschwerdeführer erworbenen Aurela Parfümöle gleich beschaffen waren wie jene, die im Gutachten beschrieben sind. Dass EL die Parfümöle bei der F-GmbH erworben hat, hat der Beschwerdeführer selber in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 20. August 1998 vorgebracht. Im Hinblick auf die Identität des Lieferanten (F-GmbH), die Identität der Bezeichnung der Parfümöle (und wohl auch die Identität der Art der bei den betroffenen Unternehmen verwendeten Transportgebinde) steht es der Annahme der Gleichartigkeit der Parfümöle, welche einerseits EL und andererseits die U-GmbH verkauft haben, auch nicht entgegen, dass sich der Gatte von EL damit "gebrüstet" habe, es komme ihm der Alleinvertrieb zu. Solcherart kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Sachverhaltsbereich zum Ergebnis gelangt ist, dass Gegenstand der Lieferung an den Beschwerdeführer minderwertige Parfümöle gewesen sind und somit andere Produkte als jene, die in den an den Beschwerdeführer gerichteten Rechnungen iSd § 11 UStG 1994 ausgewiesen sind.

Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe in der Vorhaltsbeantwortung vom 20. August 1998 beantragt, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Lebensmittelkunde beizuziehen. Parfümöle seien nämlich nach dem Lebensmittelgesetz zu beurteilen, weshalb von vornherein nur eine Lebensmitteluntersuchungsanstalt zur Untersuchung fachlich berufen sei.

Das Gutachten (des Univ. Prof. Dr. B), auf welches sich die belangte Behörde stützt, stammt von der Universität Wien, Naturwissenschaftliche Fakultät, Institut für Pharmazeutische Chemie. Es hat naturwissenschaftliche Fragen der Untersuchung der Parfümproben sowie eine grobe Beurteilung des Wertes der Proben zum Gegenstand. Damit stammt das Gutachten von einem Vertreter einer Fachdisziplin, deren Fachgebiet die Beurteilung der gestellten Fragen zugeordnet werden kann. Juristische, insbesondere lebensmittelrechtliche Fragen standen nicht zur Beurteilung an. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, dem Antrag auf Einholung eines (weiteren) Gutachtes einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt zu entsprechen.

Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde eine "Stellungnahme" des Dipl. Ing. HF, Labor für Lebensmitteluntersuchung und Umweltanalytik vom 2. November 1998 vor. Er behauptet, aus dieser Stellungnahme ergebe sich, dass die dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. B zugrundeliegenden Untersuchungsmethoden nicht hinreichend geeignet seien, die Qualität der untersuchten Produkte festzustellen. Da sich diese Stellungsnahme aber als Neuerung darstellt, ist auf ihren Inhalt und auch auf die zu ihrer Widerlegung getroffenen Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behröde nicht einzugehen.

Als bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung zusätzlich zu berücksichtigendes Indiz konnte die belangte Behörde auch den Umstand heranziehen, dass die Parfümöle in Plastikkanistern mit einem Volumen von 20 oder 25 Litern transportiert worden sind. In der Beschwerde wird gerügt, dass der Beschwerdeführer in der Vorhaltsbeantwortung vom 20. August 1998 behauptet habe, Parfümöle würden üblicherweise in Plastikbehältern transportiert würden, und dass er hiefür die Beiziehung eines Sachverständigen (betreffend den Parfümtransport) beantragt habe. Der Beschwerdeführer übersieht aber in diesem Zusammenhang, dass er der belangten Behörde ohnedies eine Bestätigung der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der chemischen Industrie, vom 29. Oktober 1996, vorgelegt hat, sodass es einer weiteren sachverständigen Auskunft nicht bedurft hat. Die vorgelegte Bestätigung enthält folgende Aussagen zu den Transportverpackungen:

"Bezüglich Verpackung bestehen keine speziellen Vorschriften, doch ist dafür Sorge zu tragen, dass die Verpackung "aromadicht" ist, insbesondere bei einer längeren Lagerung. Für kurzfristige Transporte sind auch Kunststoffgebinde als Transportverpackung einsetzbar."

Während diese Bestätigung von "kurzfristige(n) Transporten" mit Kunststoffgebinden spricht, betraf der von der belangte Behörde beurteilte Transport der Ware Stationen bei mehreren Unternehmen in Österreich sowie Unternehmen in Brasilien bzw in Australien und war daher wohl nicht mehr ein kurzfristiger Transport, für den sich nach der Bestätigung Kunststoffgebinde eignen.

Der Beschwerdeführer rügt auch, die belangte Behörde habe ihm entgegen der Vorschrift des § 183 Abs 4 BAO keine Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahmen verschafft, vermag dieses Vorbringen aber nur dahingehend zu konkretisieren, dass der angefochtene Bescheid einen "TUA-Bericht" erwähne, ihm allerdings ein solcher Bericht nicht bekannt sei.

Bei dem im angefochtenen Bescheid erwähnten "TUA-Bericht" handelt es sich um einen Bericht der Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung, in welchem Aussagen zu Parfümproben gemacht werden. Für den Beschwerdefall ist entscheidend, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung in schlüssiger Weise auf das Gutachten des Univ. Prof. Dr. B stützen konnte. Da die oben dargestellten Erwägungen der belangten Behörde die Beweiswürdigung zu tragen vermögen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde ergänzend das Untersuchungsergebnis der Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung erwähnt, keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, die belangte Behörde habe auch die handelsübliche Bezeichnung der Parfümöle bezweifelt und beanstandet, dass der Beschwerdeführer nicht darauf gedrungen habe, dass ihm die Lieferantin die Inhaltsstoffe der gelieferten Produkte bekannt gebe, ist darauf zu verweisen, dass diese Ausführungen den angefochtenen Bescheid in keiner Weise tragen.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150174.X00

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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