RS UVS Kärnten 1996/07/18 KUVS-923/1/96

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Veröffentlicht am 18.07.1996
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Rechtssatz

Reist der Beschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument illegal in das Bundesgebiet ein, so ist die Inschubhaftnahme nicht rechtswidrig. Der Hinweis auf das laufende Asylverfahren auf die ihm zukommende vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 des Asylgesetzes 1991 vermag eine Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme bzw der noch andauernden Anhaltung nicht darzutun, da auch gegen Fremde mit einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 Abs 1 Asylgesetz 1991 die Schubhaft verhängt werden kann (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 9.8.1995, 95/02/0048 und die darin zitierte weitere Rechtsprechung). Auch reicht der Hinweis, daß der Beschwerdeführer als Asylwerber nicht berechtigt sei in Österreich einer legalen Tätigkeit nachzugehen, er jedoch zahlreiche Verwandte in Österreich, darunter eine Schwester und einen Schwager, welche beide österreichische Staatsbürger seien, habe und somit für seinen Lebensunterhalt gesorgt sei, reicht für den vom Beschwerdeführer initiativ zu erbringenden Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 10.02.1994, Zahl: 93/18/0410 u.a.) nicht aus. Eine bloß vorübergehende Sicherung auch des künftigen Unterhaltes kann daraus mangels Dartuung eines dem Beschwerdeführer zustehenden durchsetzbaren Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden (VwGH-Erkenntniss vom 23.06.1994, Zahl: 94/18/0287 u.a.).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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