TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/23 94/18/0287

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. Februar 1994, Zl. Fr 324/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine angolanische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG die Ausweisung verfügt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG (vgl. das Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0163) hat ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt INITIATIV zu beweisen. Dies hat zufolge der Gleichartigkeit der Bestimmungen auch für den dem Fremden nach § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG obliegenden Nachweis zu gelten.

In der Beschwerde wird vorgebracht, daß die Beschwerdeführerin, die am 2. Jänner 1994 nach Österreich eingereist sei, (im Verwaltungsverfahren) unwiderlegt angegeben habe, daß sie derzeit in einem Flüchtlingsheim der Caritas Unterkunft erhalten habe und dort auch versorgt werde. Im Rahmen der amtswegigen Wahrheitsforschung hätte die belangte Behörde diese Angaben überprüfen und feststellen müssen. Durch ihre Versorgung durch die Caritas erübrige sich für die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit des Besitzes der Mittel für ihren Unterhalt. Jedenfalls hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Stellung geeigneter Beweisanträge anleiten müssen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, daß die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe innerhalb eines Monates nach ihrer Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht, rechtswidrig sei. Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, daß sie in einem Flüchtlingsheim der Caritas untergebracht und versorgt werde, reicht zur Erbringung des Nachweises der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht aus. Damit wird nämlich nur der derzeitige tatsächliche Zustand beschrieben. Eine nicht bloß vorübergehende Sicherung auch des künftigen Unterhaltes der Beschwerdeführerin kann daraus mangels Dartuung eines der Beschwerdeführerin zustehenden durchsetzbaren Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden. Da es nach dem oben Gesagten Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, von sich aus den diesbezüglichen Nachweis zu erbringen, war die belangte Behörde nicht gehalten, dazu amtswegige Erhebungen anzustellen oder die Beschwerdeführerin zu Beweisanträgen anzuleiten.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Annahme der belangten Behörde, daß auch der Tatbestand nach § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG gegeben sei.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180287.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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