Das durch das Vorschriftszeichen "Halt" ausgedrückte Gebot anzuhalten, enthält auch die Forderung, das Anhalten nicht vorzeitig abzubrechen. Für die Beurteilung, ob eine Vorrangverletzung durch einen nach § 19 Abs 4 StVO Wartepflichtigen zu verantworten ist, kommt es daher nicht darauf an, ob beim Vorschriftszeichen "Halt" angehalten wurde oder nicht. Durch die in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgenommene Wendung "durch Mißachtung des Vorschriftszeichens HALT" wird daher lediglich der die Wartepflicht des Beschuldigten begründende Sachverhalt näher umschrieben.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1996, Zahl: 96/03/0360-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 9. September 1996, Zahl: KUVS-71/6/96, abgelehnt.