RS UVS Kärnten 1996/10/03 KUVS-1102-1103/1/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

§ 102 Abs 5 lit a KFG verpflichtet zum Aushändigen des Führerscheines an den Gendarmeriebeamten. Ein bloßes Herzeigen zur Einsicht genügt nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten