RS UVS Burgenland 1996/10/08 03/01/96048

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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bestätigend: VwGH vom 14 05 1997, Zl 97/03/0018 Rechtssatz

Der Umstand, daß es sich um einen LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg handelt, stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 102 Abs 10a KFG 1967 dar.

Schlagworte
wesentliches Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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