RS UVS Oberösterreich 1997/01/13 VwSen-221332/2/Kl/Rd

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Nach dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Vorwurf wurden näher bezeichnete Auflagen des Genehmigungsbescheides der BH L-L vom 22.9.1993, Zl., von Herrn W R nicht eingehalten.

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Spruchgemäß wurde dem Bw die Beihilfe zur obzitierten strafbaren Handlung vorgeworfen.

Dabei ist es nach ständiger Judikatur des VwGH, was den Spruchteil nach § 44a VStG betrifft, nicht gleichgültig, ob jemand den Tatbestand selbst verwirklicht hat oder durch Anstiftung oder Beihilfe beiträgt. Wird jemand spruchgemäß der Anstiftung schuldig erkannt, so hat der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit (den Tatzeitraum) hinsichtlich der Regelung der Anstiftung (und nicht in Ansehung der Regelung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen. Es empfiehlt sich allerdings auch eine zeitliche Konkretisierung der vom unmittelbaren Täter begangenen Tat. Im Spruch ist - den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechend - auch der unmittelbare Täter (der Anstifter) anzuführen (s. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5.A., S 798, Anm.6 mN). Wird daher jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung -, das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben (Hauer-Leukauf, S 799, E2d). In dem angefochtenen Straferkenntnis wie auch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz und auch in der Strafverfügung vom 3.10.1995 als erster Verfolgungshandlung wurde dem Bw aber lediglich die Tatzeit hinsichtlich der Nichteinhaltung der Auflage, also hinsichtlich der unmittelbaren Tat, vorgeworfen. Ein Vorwurf der Tatzeit hinsichtlich der Beihilfehandlung iSd obzitierten Judikatur des VwGH ist keinem dieser Verfahrensschritte zu entnehmen.

Da es sich aber entsprechend der obzitierten Judikatur bei der Angabe der Tatzeit der Beihilfehandlung um ein wesentliches Tatbestandselement handelt, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb schon aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten