RS UVS Kärnten 1997/02/24 KUVS-1503/1/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Zweck des Identitätsnachweises im Sinne des § 4 Abs 5 StVO ist es, dem durch einen Unfall Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Der Geschädigte muß daher in die Lage versetzt werden, seine aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Der Nachweis der Identität wird bei Lenkern von Kraftfahrzeugen in der Regel durch Vorweisen des Führerscheines und des Zulassungsscheines, sonst durch einen amtlichen Lichtbildausweis, der Name und Anschrift enthält, erbracht. Da die Identität einander unbekannter Personen nur anhand von Lichtbildausweisen festgestellt werden kann, kommen Urkunden ohne Lichtbild grundsätzlich für einen derartigen Nachweis nicht in Betracht. Es muß beim Identitätsnachweis somit ein Verhalten gesetzt werden, aus dem sich für den Geschädigten zweifelsfrei die Richtigkeit des Namens und der Anschrift ergibt. Erst dann ist für den Geschädigten Gewähr gegeben, daß der Schädiger mit der Person ident ist, als die er sich selbst bezeichnet. Der Identitätsnachweis wird durch Aushändigen einer Visitenkarte nicht erbracht, da durch die bloße Übergabe derselben, auf der in der Regel Vor- und Zuname, die Wohnanschrift und allenfalls die Telefonnummer angegeben sind, es dem betroffenen Geschädigten nicht möglich ist, die Richtigkeit der darauf enthaltenen Angaben zu überprüfen. Eine Visitenkarte muß nicht die Daten jener Person enthalten, die sie ausfolgt. Die Tatsache, daß ein Geschädigter die Möglichkeit hatte, den Namen und die Anschrift von der Visitenkarte abzulesen, stellt keinen Nachweis der Identität im Sinne des § 4 Abs 5 StVO dar (siehe hiezu VwGH 15.5.1990, 89/02/0093 u.a.). Aus welchem Grund ein korrekter Identitätsnachweis unterblieben ist, hat keinen Einfluß auf die Strafbarkeit. Weiters stellen geschäftliche oder berufliche Eile keineswegs einen zwingenden Grund oder gar einen Notstand dar, Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu übertreten. Dringliche unaufschiebbare berufliche Termine sind daher nicht geeignet, den Schuldausschließungsgrund des Notstandes zu erfüllen (siehe hiezu VwGH 14.11.1978, 1840/78 u.a.). Von einem geprüften Kraftfahrzeuglenker muß überdies die Kenntnis der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und insbesondere der im § 4 normierten Verpflichtungen verlangt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten