RS UVS Steiermark 1997/04/15 30.9-24/96

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Rechtssatz

Bei Vereinen ist für die Gewerbsmäßigkeit nach § 1 Abs 1 und 6 GewO entscheidend, ob jene Vereinstätigkeit, in deren Rahmen Einkünfte erzielt werden, in der Absicht betrieben wird, einen mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Aufwand übersteigenden Ertrag zu erzielen. (VwGH 23.10.1995, GZ: 93/04/0110 sowie vom 24.11.1992, GZ: 92/04/0180).

Verabreicht ein Verein an Vereinsmitglieder und andere Personen Imbisse gegen Entgelt und schenkt er gegen Entgelt Getränke aus, so läßt sich bei Preisen in einer Höhe, die in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben eingefordert werden und zu Gewinnen führen, auf die Absicht schließen, daß die Einnahmenerzielung nicht auf die Deckung der Unkosten beschränkt wird, die mit der betreffenden entgeltlich vorgenommenen Vereinstätigkeit zusammenhängen. Es kann auf die Absicht geschlossen werden, einen darüber hinausgehenden Betrag herbeizuführen. Im Falle einer Bewirtung darf, um die Erfüllung des Tatbestandselementes der Gewinnerzielungsabsicht auszuschließen, nur die Deckung der Kosten der betreffenden Bewirtung angestrebt werden. Umfassen die für die Leistungen des Vereines eingehobenen Entgelte auch einen Kostenbeitrag für sonstige Tätigkeiten des Vereines und für die damit verbundenen Auslagen, so liegt Gewinnerzielungsabsicht vor (Vergleiche das zitierte Erkenntnis des VWGH vom 23.10.1995, GZ: 93/04/0110 sowie vom 27.4.1993, GZ: 92/04/0245).

Ausgehend von dieser Rechtslage konnte im durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellt werden, daß der gegenständliche Jazz Club über seinen Obmann (den Berufungswerber) Einnahmenüberschüsse aus der Verabreichung von Getränken und Imbissen in dem beschriebenen Umfang erzielte, wodurch nicht nur die Auslagen für den Einkauf der konsumierten Lebensmittel abgedeckt wurden, sondern erzielte Überschüsse auch zumindest zur teilweisen Bezahlung der Betriebskosten wie Miete und Strom dienten. So wurde der Verein seit längerer Zeit auf diese Weise geführt und erhielt seit Jahren keine Subventionen mehr. In diesem Sinne führte auch ein nur geringer Vorteil aus dem Verkauf von Getränken und Imbissen zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit.

Schlagworte
Verein Gewerbsmäßigkeit Ertrag Gastgewerbe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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