RS UVS Salzburg 1997/05/23 7/745/2-97ub

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Veröffentlicht am 23.05.1997
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Rechtssatz

Nach § 102 Abs 4 KFG ist nicht jeglicher Lärm, der über den normalen Fahrzeuglärm hinausgeht, ein ungebührlicher, sondern ist vielmehr darunter nur ein solcher Lärm zu verstehen, der das bei Betrieb eines Fahrzeuges nicht vermeidbare Ausmaß an Lärm in unzumutbarer Weise und erheblich - gemessen an einem normal empfindenden Durchschnittsmenschen - überschreitet. Ein Auspuff, der lediglich ein etwas lauteres Geräusch von sich gibt, ohne daß dies besonders auffällt, fällt nicht darunter.

Schlagworte
Verursachung von ungebührlichem Lärm beim Lenken eines Kraftfahrzeuges
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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