RS UVS Oberösterreich 1997/09/04 VwSen-110078/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Rechtssatz

Nach der Anzeige des Zollamtes W vom 18.6.1997 wurde die grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne erforderliche Bewilligung (§ 23 Abs.1 Z6 iVm § 8 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995) angelastet und zum Sachverhalt ausgeführt, daß der Bw am 17.6.1997 um 18.00 Uhr sich mit dem näher umschriebenen Sattelkraftfahrzeug beim Zollamt W zur zollrechtlichen Ausgangsabfertigung stellte und dabei keine Güterbeförderungsbewilligung vorlegen konnte, weil nach seinen Angaben aufgrund eines Vertrages zwischen der Republik Österreich und Tschechien vom 5.6.1997 die Genehmigungspflicht für Garantiereparaturfahrten sowie für die Abholung von neuen Anhängern bzw. Aufliegern aufgehoben worden sei.

Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder  durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern  mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des BMföWuV für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs.6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.

Gemäß § 8 Abs.1 leg.cit. können Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 23 Abs.1 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer

Z3: Beförderungen gemäß § 7 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt;

Z6: andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z6 hat die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen (Abs.2); als vorläufige Sicherheit iSd § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Betrag von 20.000 S festgesetzt werden (§ 24 GütbefG). Aufgrund der obzitierten Bestimmungen des GütbefG ist daher für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze eine Bewilligung des Bundesministers nur dann erforderlich, wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 nicht getroffen wurde. Aufgrund der Anzeige wegen einer Übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm § 8 Abs.1 GütbefG 1995 wird offenkundig auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung abgestellt. Allerdings ergibt sich aufgrund dieses Tatbestandes eine Mindeststrafe von 20.000 S und als vorläufige Sicherheit ein Betrag von 20.000 S. Der Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.6.1997 sowie auch der angefochtene Verfallsbescheid gehen auf eine konkrete Tat nicht ein, sodaß nicht nachvollzogen werden kann, aufgrund welcher konkreten Tat (nämlich Güterbeförderung über die Grenze ohne Bewilligung oder ohne Kontingenterlaubnis) die vorläufige Sicherheit eingehoben und sodann diese für verfallen erklärt wurde.

Eine vorläufige Sicherheit darf nur dann eingehoben werden, wenn die Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Schon nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage "wurde eine Ergänzung vorgenommen, die jener im § 37  entspricht. Auch diese Ergänzung bezieht sich in erster Linie, wenn auch nicht ausschließlich auf ausländische Täter". Aufgrund des Wohnsitzes des Bw im Ausland (Tschechien) ist daher diese Voraussetzung als gegeben zu betrachten.

Die Sicherheit kann für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden (§ 37 Abs.5 VStG).

Während früher die Sicherheit nach § 37 Abs.3 verfiel, wenn sich der Beschuldigte der Verfolgung oder dem Vollzug der Strafe entzog oder einer den Verfall androhenden, zu eigenen Handen zugestellten Ladung der Behörde unentschuldigt keine Folge leistete, kann nunmehr die Sicherheit nur dann für verfallen erklärt werden, wenn sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, also etwa, wenn dem Beschuldigten keine Ladung zugestellt werden kann (vgl. Hauer-Leukauf, S. 948 Anm.8).

Im Gegensatz zu § 37a Abs.2 Z2 VStG genügt es nicht, daß die Strafverfolgung "offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird", sondern ist es erforderlich, daß sich die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.  Dies bedeutet daher, daß - im Gegensatz zur Einhebung der vorläufigen Sicherheit - für den Ausspruch des Verfalls von der Behörde Schritte der Strafverfolgung zu setzen gewesen wären. Erst dann kann sich die Strafverfolgung als unmöglich erweisen, sodaß dann - als äußerstes zum Ziel führendes Mittel - mit Verfall vorzugehen ist.

Dies gebietet einerseits schon die grammatikalische Interpretation des Wortes "erweist", andererseits aber auch die verfassungsmäßig gebotene einschränkende und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Interpretation der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum eingreifenden Bestimmung.

In diesem Sinne bedeutet auch die Bestimmung über das Freiwerden der vorläufigen Sicherheit (§ 37a Abs.5 VStG), einerseits eine Erleichterung für die Behörde, als nicht - wie nach der früheren Rechtslage - die vorläufige Sicherheit schon außer Kraft tritt, wenn nicht binnen drei Monaten noch kein Straferkenntnis (Strafverfügung) erflossen ist. Allerdings stellt die Frist von drei Monaten eine Schlechterstellung dar, da nach der früheren Rechtslage die Sicherheitsleistung (vorläufige Sicherheit), wenn ein Straferkenntnis (-verfügung) innerhalb von drei Monaten erfloß, bis zum Strafvollzug haftete (vgl. Hauer-Leukauf, S. 947 Anm.7 sowie S. 950 Anm.10).

Im Grunde dieser Ausführungen genügt daher nicht - wie bei der vorläufigen Sicherheit - schon allein der Verdacht, daß aufgrund des Wohnsitzes im Ausland eine Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug unmöglich oder erschwert sein wird, sondern es ist im Verfahren zur Erklärung des Verfalls ein konkreter Nachweis der Unmöglichkeit (der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges) erforderlich.

Weil aber ein konkretes Strafverfahren von der belangten Behörde noch nicht eingeleitet worden ist, konnte vom Oö. Verwaltungssenat  auch keine Verbesserung vorgenommen werden. Aus den angeführten Gründen war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Schlagworte
Vorwurf einer bestimmten Straftat, Ausländer, ausländischer Wohnsitz, Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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