Ein unsachgemäßer Fahrzeugbetrieb im Sinne des § 102 Abs 4 KFG liegt vor, wenn der Motor eines Fahrzeuges nicht abgestellt wird, obwohl letzteres mehrere Minuten (hier etwa 5 Minuten) in Warteposition abgestellt wird (vermeidbare Luftverunreinigung). Hiebei stellt die Rechtfertigung, den Motor zwecks sofortiger Ergreifung einer sich auftuenden Parkmöglichkeit laufengelassen zu haben, keine Entschuldigung dar. Selbst bei Zeitknappheit und begrenzten Parkmöglichkeiten ist der Umweltschutzbestimmung zu entsprechen, zumal die Startzeit eines PKW im Vergleich zur Wartezeit bei laufendem Motor zu vernachlässigen ist und eine zwischen Fahrzeuglenkern bestehende Konkurrenzsituation hinsichtlich der Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen nicht ausschlaggebend ist.