RS UVS Kärnten 1998/04/28 KUVS-558/1/98

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Rechtssatz

§ 7 StVO kann nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn soweit als umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; das Verbot der Beschädigung von rechts der Fahrbahn befindlichen Sachen läßt sich daraus nicht ableiten (vgl. VwGH 10.10.1995, Zahl: 95/02/0276). (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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