RS UVS Oberösterreich 1998/06/12 VwSen-400507/4/Kl/Ka

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Veröffentlicht am 12.06.1998
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Rechtssatz

Aufgrund des aktenkundigen erwiesenen Sachverhaltes steht fest, daß der Bf ohne Reisepaß und Aufenthaltsberechtigung und mittels Schlepper illegal nach Österreich eingereist ist und im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsberechtigung sich unstet aufgehalten hat. Es wurde daher der Bf zu Recht mit dem eingangs genannten Schubhaftbescheid zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw Zurückschiebung in Schubhaft genommen. Aufgrund der Mittellosigkeit und Unterkunftslosigkeit war die befürchtete Annahme gerechtfertigt, daß sich der Bf dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden entziehen werde, zumal er dann auch zu erkennen gab, daß er nicht mehr in sein Heimatland zurück wolle. Auch wurde dann tatsächlich mit Bescheid vom 25.5.1998 wegen der Mittellosigkeit und wegen der illegalen Einreise die Ausweisung gemäß § 33 Abs.2 Z4 und Z6 des Fremdengesetzes 1997 verhängt. Mit der Zustellung des Ausweisungsbescheides am 27.5.1998 wurde die Ausweisung gemäß § 33 Abs.3 Fremdengesetz durchsetzbar und es hat dann der Fremde unverzüglich auszureisen. Auch hat gemäß § 45 Abs.3 FrG eine Berufung gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 69 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 69 Abs.2 FrG). Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt (§ 69 Abs.3 FrG).

Auch im gegenständlichen Fall wurde - wie oben angeführt - der Ausweisungsbescheid durchsetzbar und gilt daher die weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft ab diesem Zeitpunkt (ab 27.5.1998) als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Überwachung der Ausreise ist aber mangels eines gültigen Reisedokumentes erforderlich, zumal eine legale Ausreise aus diesem Grund nicht möglich ist. Es kann der Bf daher seiner Ausreiseverpflichtung nicht anders nachkommen.

Die Schubhaft wurde auch über eine zweimonatige Dauer hinaus aufrechterhalten, und es wurde dem Bf die Verlängerung der Schubhaft niederschriftlich am 3.6.1998 bekanntgegeben. Dies entspricht der Bestimmung des § 69 Abs.4 und 5 FrG. Danach kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde, insgesamt jedoch nicht länger als 6 Monate aufrechterhalten werden, wenn der Fremde nur deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil über einen Antrag gemäß § 75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder weil er die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt (§ 69 Abs.4 Z1 und 3 FrG). Der Bf hat einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Heimatstaat Jugoslawien anläßlich der Niederschrift am 4.4.1998 gestellt. Dieser Antrag wurde noch nicht rechtskräftig entschieden. Es war daher schon aus diesem Grunde die oben angeführte Schubhaftverlängerung zulässig. Im übrigen ist die für eine Einreise erforderliche Bewilligung (Heimreisezertifikat) noch nicht vorhanden und ist auch dieser Haftverlängerungsgrund erfüllt. Es hat die belangte Behörde das bisherige Verfahren zügig durchgeführt und sie hat anläßlich der Gegenschrift mitgeteilt, daß mit einem negativen Asylbescheid des Bundesasylamtes Linz zu rechnen sei. Dann werde eine Rückübernahme durch die ungarischen Behörden aufgrund eines österreichisch-ungarischen Schubabkommens erwirkt und im Fall der Verweigerung die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Dieser Vorgehensweise ist nichts entgegenzusetzen. Es ist auch die weitere Anhaltung zu Recht erfolgt. Auch ist der Ausführung der belangten Behörde, daß aufgrund der Mittellosigkeit und Unterkunftslosigkeit des Bf Grund zur Annahme besteht, daß er sich einem fremdenbehördlichen Verfahren entziehen werde, nichts entgegenzusetzen. Diese entspricht im übrigen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es ist daher auch die weitere Anhaltung des Bf aus diesen Gründen rechtmäßig.

Wenn hingegen die Beschwerde ausführt, daß im Grunde des § 21 Asylgesetz der Bf als Asylwerber nicht angehalten werden dürfe, so ist diese Behauptung unzutreffend. Aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Bundesasylamtes Linz vom 25.5.1998 wurde dem Bf eine vorläufige Aufentshaltsberechtigung gemäß § 19 Abs.2 Asylgesetz 1997 nicht zuerkannt. Gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung haben Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Es ist daher gemäß § 21 Abs.1 Asylgesetz 1997 - weil dem Bf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zukommt - das Fremdengesetz, insbesondere auch die Bestimmungen der Schubhaft und der Ausweisung, anzuwenden. Aus diesem Grund steht daher der § 21 Asylgesetz einer Schubhaft nicht entgegen (vgl. hiezu auch die Judikatur zur alten Rechtslage, die insofern keine Änderung erfahren hat; VwGH vom 28.7.1995, Zl. 95/02/0207). Der Bf stützt sich weiters auf § 21 Abs.2 Asylgesetz, wonach ein Asylwerber in den Herkunftsstaat nicht zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Zur Feststellung, ob der Bf zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf, ist aber - wie schon nach der alten Rechtslage - gemäß § 57 und § 75 FrG ein gesondertes Verfahren vorgesehen und ist daher der unabhängige Verwaltungssenat zu einer diesbezüglichen Entscheidung nicht zuständig. Nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 28.11.1995, Zl.94/02/0152, 0192) hat der unabhängige Verwaltungssenat über diese Frage im Rahmen einer Überprüfung der Schubhaft nicht zu entscheiden. Ein diesbezügliches Feststellungsverfahren steht aber einer Schubhaft nicht entgegen, sondern ist eine diesbezügliche noch ausstehende Entscheidung vielmehr ein Grund für eine Verlängerung der Schubhaft gemäß § 69 Abs.4 Z1 FrG . Schließlich bestimmt auch § 21 Abs.3 Asylgesetz 1997, daß Fremde, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, in den Heimatstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden dürfen, wenn die Asylbehörde rechtskräftig festgestellt hat, daß dies nach § 57 FrG zulässig ist. Auch aus diesem Grunde ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher noch nicht ausgeschlossen, daß der Bf zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann bzw darf, und ist daher die Schubhaft nicht rechtswidrig.

Wenn der Bf schließlich auf eine Verpflichtungserklärung seines Onkels sowie die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei seiner Verlobten hinweist, so ist dazu auszuführen, daß diese Erklärungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht genügen. Es hat nämlich der VwGH bereits in seinen Erkenntnissen vom 13.1.1994, Zl. 93/18/0183 und vom 10.2.1994, Zl. 93/18/0410, entschieden, daß "eine solche Erklärung zum Nachweis der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt nicht ausreicht, sondern ein solcher Nachweis auch die Bonität der Person einschließt, die eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abgibt, das etwa durch Bekanntgabe hiefür relevanter konkreter Tatsachen, wie der Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfälliger Unterhaltspflichten und sonstiger finanzieller Verpflichtungen untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, wobei sich solcherart belegte Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen haben. Darüber hinaus ist auch eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen." Dem wurde hinsichtlich der Verpflichtungserklärung des Onkels nicht entsprochen. Auch dem Hinweis auf eine angeblich zur Verfügung gestellte Unterkunft durch die Verlobte fehlen jegliche Angaben über die Räumlichkeiten sowie eine schriftliche Erklärung selbst. Es ist daher die Annahme der Gefahr, daß sich der Bf dem behördlichen Zugriff entziehen werde, im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nicht entkräftet. Weil eine geeignete Unterkunft nicht nachgewiesen wurde und daher eigene Mittel zum Unterhalt des Bf erwiesenermaßen nicht vorliegen, konnte daher auch das gelindere Mittel gemäß § 66 Abs.1 FrG nicht angewendet werden. Es war daher auch aus diesem Grund die Anhaltung in Schubhaft nicht gesetzwidrig. Aus all den angeführten Gründen war daher die bisherige Anhaltung in Schubhaft nicht rechtswidrig und mußte daher spruchgemäß auch festgestellt werden, daß auch für die weitere Anhaltung in Schubhaft die maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Schlagworte
Unterkunft, Bonität, Rückschiebungsabkommen, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Asylwerber
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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