RS UVS Oberösterreich 1998/07/15 VwSen-240268/2/Wei/Bk

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Rechtssatz

Der im gesamten bisherigen Strafverfahren ausdrücklich als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des R eingeschrittene Rechtsanwalt Dr. H konnte den Beschuldigten aus den folgenden rechtlichen Gründen nicht wirksam vertreten:

Gemäß § 3 Abs.1 Konkursordnung (KO) sind nach der Konkurseröffnung Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Nach § 6 Abs.3 KO können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Nach § 58 Z2 KO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Daraus folgt, daß Strafverfahren zu den Rechtsstreitigkeiten gehören, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen. Dementsprechend werden die im § 58 Z2 KO bezeichneten Forderungen gemäß § 156 Abs.7 Satz 2 KO durch den Ausgleich (Zwangsausgleich) nicht berührt. Die Eröffnung des Konkurses, ein abgeschlossener Zwangsausgleich oder ein Ausgleichsverfahren (vgl §§ 28 Z2, 53 Abs.7 Satz 2 AO) haben daher auf Strafverfahren bzw Geldstrafen keinen Einfluß (vgl VwGH 22.2.1996,95/11/0361). Eine Geldstrafe ist vom Gemeinschuldner in voller Höhe zu bezahlen, wobei die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Im Falle der Uneinbringlichkeit hat er die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.

Gemäß § 81 Abs.1 Satz 3 KO aF und nunmehr § 81a Abs.2 KO idF des IRÄG 1997 (BGBl I Nr. 114/1997) hat der Masseverwalter unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Der Masseverwalter hat demnach aber keine Befugnis, in Strafverfahren gegen den Gemeinschuldner einzuschreiten, da Geldstrafen überhaupt nicht dem Konkursverfahren unterliegen.

Amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, sind gemäß § 78 Abs.2 KO mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden.

Dr. H konnte kraft seines Amtes als bestellter Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des R im Verwaltungsstrafverfahren nicht rechtswirksam einschreiten. Die belangte Behörde hätte ihn nicht als Vertreter des Beschuldigten akzeptieren dürfen, sondern diesem persönlich zustellen müssen. Das unter bloßer Beteiligung des Masseverwalters geführte Strafverfahren war unwirksam. Dr. ist auch nicht als gewillkürter Vertreter aufgetreten, was im Hinblick auf die Unabhängigkeitspflicht nach § 80 Abs.3 KO auch nicht möglich erschiene. Da der Beschuldigte von der belangten Behörde überhaupt nicht eingebunden wurde und nach der Aktenlage auch keine Heilung der Zustellmängel durch tatsächliches Zukommen (vgl dazu mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, 1215, Anm 4 und 5 zu § 7 ZustG) angenommen werden kann, haben die strafbehördlichen Verfolgungsschritte bislang ihr Ziel wohl nicht erreicht. Aus prozeßökonomischen Gründen wird ergänzend darauf verwiesen, daß im Hinblick auf den angelasteten Tatzeitpunkt mittlerweile bereits Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs.3 VStG eingetreten ist.

Im Ergebnis war für das gegenständliche Berufungsverfahren davon auszugehen, daß die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis mangels einer Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Strafverfahren nicht rechtswirksam gegen den Gemeinschuldner W erlassen hat. Die Berufung war daher, ohne auf die Sache einzugehen, mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Vertretungsbefugnis des Masseverwalters
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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