RS UVS Oberösterreich 1998/08/19 VwSen-510036/3/Gf/Km

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Veröffentlicht am 19.08.1998
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Rechtssatz

Nach § 109 Abs.1 lit.h des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 93/1998, darf natürlichen Personen eine Fahrschulbewilligung u.a. nur dann erteilt werden, wenn diese glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens erworben haben.

Daß der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird von ihm gar nicht bestritten; er wendet vielmehr - ausschließlich - die "EG-Vertragswidrigkeit" dieser Bestimmung ein.

In diesem Zusammenhang ist dem Rechtsmittelwerber zuzugestehen, daß der EuGH in ständiger Rechtsprechung zwar grundsätzlich vom Vorrang des gesamten - primären wie sekundären - Gemeinschaftsrechts vor dem staatlichen (einschließlich Verfassungs-)Recht ausgeht.

Für den vorliegenden Fall ist jedoch zu konstatieren, daß ein Gemeinschaftsrecht in dem Sinne, daß durch dieses den nationalen Rechtssetzungsorganen auch inhaltlich vorgegeben würde, wie die Voraussetzungen zum Erwerb einer Fahrschulbewilligung auszugestalten sind, indessen gar nicht existiert.

Insbesondere stellen auch die - zwar in § 109 Abs.5 KFG, nicht aber in dem hier maßgeblichen § 109 Abs.4 KFG - bezogenen Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 und 92/51/EWG des Rates vom 18.6.1992 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplomen bzw. beruflicher Befähigungsnachweise keine derartigen inhaltlichen Ausgestaltungsvorbehalte dar, sondern lediglich Vorschriften darüber auf, unter welchen Voraussetzungen in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU absolvierte Ausbildungsgänge und -nachweise als einander gleichwertig anzusehen sind.

Die Frage, ob die in diesem Sinne anzustrebende Gleichwertigkeit im konkreten Fall tatsächlich gegeben ist, ist daher nur dann zu prüfen, wenn ein Angehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates im Inland um die Erteilung einer Fahrschulbewilligung ansucht.

Dort hat dann der Genehmigungswerber eine dem in § 109 Abs.1 lit.h KFG aufgestellten Erfordernis der fünfjährigen Fahrschullehrerbeschäftigungszeit gleichwertige Eignung nachzuweisen, widrigenfalls dessen Antrag abzuweisen ist. (Nicht mehr als das hat - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - der Oö. Verwaltungssenat auch im vorzitierten Erkenntnis vom 24.3.1995 (und im übrigen nicht - wie hier - zur Voraussetzung nach § 109 Abs.1 lit.h KFG, sondern zu jener nach § 109 Abs.1 lit.e KFG, hinsichtlich der § 109 Abs.5 KFG eben explizit eine Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG vorsieht, während § 109 Abs. 4 KFG derartiges in bezug auf § 109 Abs.1 lit.h KFG gerade nicht anordnet!) festgestellt und daher die Sache der Erstbehörde zur Durchführung eben dieser Gleichwertigkeitsprüfung zurückverwiesen!)

Von einer strukturellen Bevorzugung ausländischer, insbesondere bundesdeutscher Genehmigungswerber und einer dadurch bewirkten Inländerdiskriminierung kann daher nach dem eben Dargestellten keine Rede sein.

Da somit das in § 109 Abs.1 lit.h KFG aufgestellte Erfordernis der fünfjährigen

Fahrschullehrerbeschäftigungszeit einerseits weder EUnoch verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet noch auf der anderen Seite dieses - allseits unbestritten - vom Beschwerdeführer erfüllt werden kann, war die vorliegende Berufung sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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