RS UVS Steiermark 1998/08/25 25.14-8/98

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Rechtssatz

Die nach § 61 Abs 1 und § 56 Abs 1 Z 1 FrG rechtmäßig verhängte Schubhaft (der illegal eingereiste Beschwerdeführer war trotz durchsetzbarem Ausweisungsbescheid unbekannt verzogen) wurde im konkreten Fall durch den Status des Beschwerdeführers als Asylwerber nicht berührt:

Zwar kam dem Beschwerdeführer der Status eines Asylwerbers gemäß § 1 Z 3 Asylgesetz 1997 zu, weil mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.1997, seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.07.1997 (zweitinstanzlicher negativer Asylbescheid) die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Damit blieb zwar ein Aspekt des negativen Asylbescheides - die Nichtanerkennung als Flüchtling - unangetastet, der einer aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht zugänglich ist. Wohl aber wurde mit dem zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes der Verlust des Asylwerberstatus aufgeschoben.

Damit ist für den Beschwerdeführer aber noch nichts gewonnen, da ihm weder nach der neuen Rechtslage (§ 19 Asylgesetz 1997), noch nach dem Asylgesetz 1991 (§§ 6 und 7 Abs 1) eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt bzw. zugekommen ist, d.h. mit seinem Asylwerberstatus nie eine Aufenthaltsberechtigung verbunden war: Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf § 19 Abs 2 Asylgesetz stützen, weil nach dieser Gesetzesstelle Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder - wie der Beschwerdeführer - entgegen den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst dann haben, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird (vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom 19.06.1998, Zl. 98/02/0182). Eine solche Zuerkennung ist dem Beschwerdeführer nicht zuteil geworden. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem § 7 Abs 1 Asylgesetz 1991 hat für den Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht bestanden, nachdem er eine der beiden gesetzlichen Voraussetzungen hiefür - die direkte Einreise aus dem Verfolgerstaat - nicht erfüllte und eine mangelnde Verfolgungssicherheit in den Durchreisestaaten auch nicht behauptet wurde. Der bezughabende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes wies dem Beschwerdeführer jene Rechtsstellung zu, die er als Aslywerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.07.1997) hatte. Damit kann sich der Beschwerdeführer aber auch nicht erfolgreich auf die Bestimmungen des § 21 Abs 1 Z 1 Asylgesetz berufen, die nur Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung unter anderem vor Ausweisung, Zurückschiebung und Schubhaft schützen. Auf die Person des Beschwerdeführers - Asylwerber ohne vorläufige Aufenthaltsberechtigung - finden daher die §§ 61 bis 63 FrG Anwendung.

Schlagworte
Schubhaft Ausweisung Asylwerber Aufenthaltsberechtigung Aufschub
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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