RS UVS Wien 1998/10/29 04/G/35/586/97

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Rechtssatz

Die Nichtvorlage einer Prüfbescheinigung gemäß § 82b Abs 1 GewO 1994 gegenüber dem die Überprüfung vornehmenden Amtsorgan stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 14 iVm § 82b Abs 3 GewO 1994 und nicht nach § 338 Abs 2 GewO 1994 iVm § 367 Z 26 GewO 1994 dar, ergibt sich doch aus der im § 82b Abs 3 GewO 1994 ausdrücklich normierten Verpflichtung zur "Aufbewahrung" der in Rede stehenden Prüfbescheinigung in Verbindung mit dem in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (341 BlgNr 17.GP) ua angeführten Zweck, wonach die zu veranlassenden wiederkehrenden Prüfungen auch der Entlastung der Behörden bei der Wahrnehmung der Überwachungspflichten gemäß § 338 Abs 1 GewO 1994 dienen sollen, dass der im § 82b Abs 3 GewO 1994 normierten Verpflichtung nicht bereits dadurch entsprochen wird, dass die in Rede stehende Prüfbescheinigung im Betrieb (allenfalls unauffindbar) verwahrt wird, sondern nur dann, wenn diese Prüfbescheinigung in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch das die jeweilige Überprüfung vornehmenden Amtsorgan aufliegt bzw diesem auch zur Einsichtnahme vorgelegt wird. Würde man den Ausdruck "aufzubewahren" nicht in dieser vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutung des Aufliegens zum Zwecke der Einsichtnahme durch das Behördenorgan verstehen, so würde man dem Gesetzgeber unterstellen, er habe eine sinnlose, lediglich auf die "Aufbewahrung" einer solchen Prüfbescheinigung (an irgendeinem Ort und allenfalls auch unauffindbar) abgestellte Regelung geschaffen (aA BB UVS Wien 15.1.1998, GZ: UVS-04/G/21/00634/97).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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