RS UVS Kärnten 1998/10/29 KUVS-1339-1340/3/98

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Rechtssatz

Voraussetzung für die im § 4 Abs 1 und Abs 5 StVO normierten Verpflichtungen ist - im Falle eines Verkehrsunfalles, bei dem nur Sachschaden eingetreten ist - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.11.1988, Zl. 88/03/0047; VwGH 5.11.1997, Zl. 97/03/0170) nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens;

dabei genügt es, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Ein Wissen um den Eintritt eines Schadens liegt beim Beschuldigten dann nicht vor, wenn der andere Fahrzeuglenker kurz nach der Unfallstelle an ihm vorbeifuhr und durch das Touchieren eines Schneehaufens nicht zwingend auch ein Sachschaden am Fahrzeug eintreten muß. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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