RS UVS Steiermark 1998/11/09 30.10-108/99

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Veröffentlicht am 09.11.1998
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Der Spruch des Straferkenntnisses, wonach die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit "von 100 km/h" erheblich überschritten wurde, konnte auf "130 km/h" verbessert werden, zumal innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine richtig ausgeführte Strafverfügung ergangen war (vgl. VwGH 24.9.1997, 97/03/0113).

Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung Höchstgeschwindigkeit Berichtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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