RS UVS Wien 1998/11/26 04/G/35/29/98

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Rechtssatz

Die ÖNORM B 3850 (Ausgabe vom 1.5.1976) enthält - anders als die nachfolgende ÖNORM B 3850 (idF vom 1.10.1986) - keine Regelungen, wonach es zulässig ist, Brandschutztüren in Offenstellung mittels einer Feststelleinrichtung einzurichten, die im Brandfalle unwirksam wird und die Türanlage zuverlässig für den Schließvorgang freigibt. Wenn eine brandhemmende Türe nicht mit einer Selbstschließvorrichtung im Sinne der im Auflagenpunkt 1 des gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides ("Die im Plan mit T 30 bezeichneten Türen sind brandhemmend gemäß ÖNORM B 3850 herzustellen und zu erhalten.") zitierten ÖNORM B 3850 (idF 1.5.1976) ausgestattet ist, sondern - wie im vorliegenden Fall - mit einer Feststellvorrichtung gemäß TRVB 148, dann können ausschließlich nur solche Bestimmungen zur Anwendung kommen, deren Regelungen sich auf solche Feststellvorrichtungen beziehen. Im vorliegenden Fall enthält nur der Auflagenpunkt 2 ("Werden brandhemmende Türen bzw als Rauchabschlüsse ausgebildete Türen aus betrieblichen Gründen mittels Feststellvorrichtung offen gehalten, muss bei Rauchentwicklung der Türhaltemechanismus gelöst werden und die Türen müssen selbsttätig ins Schloss fallen.") Regelungen für brandhemmende Türen, die mit einer Feststellvorrichtung im Sinne der TRVB 148 ausgestattet sind, weshalb diese spezielle Bestimmung des Auflagenpunktes 2 insoweit die allgemeine Bestimmung des Auflagenpunktes 1 für brandhemmende Türen mit Selbstschließvorrichtungen verdrängt. Hinsichtlich der Tatanlastung betreffend die defekte und somit außer Funktion befindliche Feststellvorrichtung war daher von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Auflagenpunkt 2 des zitierten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid auszugehen, während hinsichtlich der weiteren auf die Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 1 Bezug habenden Tatanlastung betreffend die Fixierung der in Rede stehenden Türe in Offenstellung mittels eines Holzkeiles und durch Verstellung mit Lagerungen, aufgrund derer die Türe von selbst nicht ins Schloss fallen konnte und der Selbstschließmechanismus daher nicht gemäß dem oben angeführten Unterpunkt 3.6. der ÖNORM B 3850 (idF vom 1.5.1976) erhalten war, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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