TE Vfgh Erkenntnis 1998/10/5 B2659/97 - B2859-2862/97, B2864-2869/97, 2870-2872/97, B2874-2876/97, B

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.1998
beobachten
merken

Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Wendung im §8 Abs6 Sbg SozialhilfeG mit E v 05.10.98, G117/98. Quasi-Anlaßfälle: E v 07.10.98, B2859/97 ua; E v 14.10.98, B2870/97 ua; uvm).

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführerin, die ein Taschengeld nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht, wird in einem Heim unter Kostenbeteiligung des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger betreut. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 23.1.1997 erfolgte eine Änderung der ihr mit einem Bescheid aus dem Jahre 1995 monatlich zuerkannten Sozialhilfeleistung:

Zugesprochen wurden die Aufenthaltskosten im Heim ab dem 1.7.1996 bis auf weiteres abzüglich eines direkt von der Hilfeempfängerin an das Heim zu entrichtenden Betrages in Höhe von S 910,40 (80 % von S 1.138,--) monatlich aus Mitteln der Sozialhilfe.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit auf §8 Abs6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes gestütztem Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15.10.1997 zwar keine Folge gegeben, doch wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin abgeändert, daß der vorgeschriebene Eigenleistungsbetrag erst ab dem 1.2.1997 zu leisten sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch die Anwendung des als verfassungswidrig erachteten §8 Abs6 SSHG behauptet und mit näherer Begründung die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 10.6.1998, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Wendung "bundes- oder" in §8 Abs6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 19/1975 idF LGBl. Nr. 49/1996, von Amts wegen zu prüfen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G117/98, hob er diese Vorschrift als verfassungswidrig auf. 3. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 10.6.1998, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Wendung "bundes- oder" in §8 Abs6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 19/1975 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1996,, von Amts wegen zu prüfen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G117/98, hob er diese Vorschrift als verfassungswidrig auf.

4. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2659.1997

Dokumentnummer

JFT_10018995_97B02659_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten