Dem Beschuldigten wird als Zulassungsbesitzer vorgeworfen, er habe einen Tiertransport von Deutschland nach Italien durchgeführt, obwohl an den Transportmitteln bzw -behältnisssen kein Symbol für lebende Tiere angebracht war. Es ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte als Inhaber der Transportfirma diesen Transport vom Sitz seiner Firma aus angeordnet hat. Auch allfällige Überwachungsmaßnahmen hätte er im Zweifel von diesem Ort aus treffen müssen. Er hat somit im Sinne des § 2 Abs 2 VStG jedenfalls nicht im Inland gehandelt.
Bei der angelasteten Übertretung handelt es sich nicht um ein Erfolgsdelikt, da sich der Tatbestand darin erschöpft, daß ein Tiertransport ohne entsprechende Kennzeichnung der Transportbehältnisse durchgeführt wird.
Der Beschuldigte ist somit für diese Zuwiderhandlungen gegen das TGSt in Österreich nicht strafbar (UVS Salzburg 12.3.1998, UVS-5/1025/7-1998, vgl auch VwGH 11.12.1996, 96/03/0251).