RS UVS Oberösterreich 1999/12/13 VwSen-200205/12/Kl/Bk

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Veröffentlicht am 13.12.1999
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Rechtssatz

Gemäß § 27 Abs.1 Futtermittelgesetz - FMG 1993, BGBl. Nr. 95/1993, haben die Aufsichtsorgane Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, einschließlich ihrer Verpackungen und Behältnisse vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie entgegen § 3 Abs.2 und 3 Z1 bis 4 oder entgegen § 6 Abs.1 in Verkehr gebracht werden. Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft (Abs.2). Gemäß § 32 Abs.1 FMG 1993 hat die Bezirksverwaltungsbehörde von ihr gemäß § 27 beschlagnahmte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einschließlich ihrer Verpackungen und Behältnisse als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht zur nachweislichen Maßnahme gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften des Bundesgesetzes Rechnung getragen wird. Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren verbunden ist (Abs.2).

Gemäß § 17 Abs.6 Futtermittelgesetz 1999 - FMG 1999, in Kraft getreten am 24.7.1999, haben die Aufsichtsorgane Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder wenn einer angeordneten Maßnahme (Abs.5) nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde. Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft (Abs.7).

Gemäß § 22 Abs.1 FMG 1999 hat die Bezirksverwaltungsbehörde beschlagnahmte Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahme gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

Sowohl § 32 Abs.1 und 2 FMG 1993 als auch § 22 Abs.1 FMG 1999 sehen den Verfall beschlagnahmter Futtermittel vor. Nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erster Instanz geltenden Rechtslage sieht § 27 Abs.1 und 2 FMG 1993 eine Beschlagnahme im Sinn des § 39 VStG zur Sicherung des Verfalls vor. Wenngleich auch § 32 Abs.1 FMG 1993 den Verfall "als Sicherungsmaßnahme" für gemäß § 27 beschlagnahmte Futtermittel normiert, so nehmen die weiteren einschränkenden Voraussetzungen für den Verfallsausspruch gemäß § 32 Abs.2 FMG 1993 Bezug auf die "Bedeutung der Tat" sowie "den Täter treffenden Vorwurf". Insbesondere § 22 Abs.1 FMG 1999 verweist ausdrücklich auf § 17 VStG und erklärt einen Verfall weiters nur dann für zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelgesetzes durch nachweisliche Maßnahmen nicht gewährleistet wird.

Allerdings ist in den genannten Verfallsbestimmungen jedenfalls auch eine administrative Vorsorge- bzw Sicherheitsmaßnahme zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften des FMG zu sehen (vgl § 32 Abs.1 FMG 1993 "als Sicherungsmaßnahme", wobei aber gemäß § 32 Abs.2 FMG 1993 auf die Tat iSd § 27 Abs.1 FMG 1993 Bezug genommen wird). Den Sicherungsaspekt bringt auch die Bestimmung des § 17 Abs.6 und 7 FMG 1999 zum Ausdruck, wonach die vorläufige und endgültige Beschlagnahme "zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten" sein muss; allerdings stellt die dritte Alternative im § 17 Abs.6 FMG 1999 einen strafrechtlichen Charakter insoweit dar, als gemäß § 17 Abs.5 FMG 1999 bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz eine Mängelbehebung aufgetragen werden kann und eben bei Missachtung solcher Anordnungen mit vorläufiger Beschlagnahme bzw Beschlagnahme vorgegangen werden kann. Neben der Verhängung einer Strafe ist daher auch von einer sichernden Maßnahme auszugehen.

Es ist daher die Judikatur des VwGH, wonach der umfassende Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Art.132 B-VG auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung einschließt, heranzuziehen. "Verwaltungsstrafsachen" sind auch gemäß § 17 Abs.3 VStG objektive Verfallsaussprüche als Sicherungsmaßnahmen (Hauer-Leukauf, S. 836 E. 7, 8, 10 mN). Der Begriff Verwaltungsstrafsache schließt auch verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5.A, S. 955 f, E 11 a und b). Es sind daher Beschlagnahme und Verfall auch als administrative Maßnahme in Bescheidform verfahrensrechtliche Bescheide, die iSd umfassenden Begriffsverständnisses des VwGH zum "Verwaltungsstrafverfahren" zählen. Es ist daher § 51 VStG im Hinblick auf den Instanzenzug anzuwenden.

Zur Berufungslegitimation der A ist auszuführen:

Nach der Judikatur des VwGH kommt auch dem Sacheigentümer Berufungsrecht gegen den Beschlagnahmebescheid zu (vgl. Hauer-Leukauf, S 955, E 9 mit Nachweisen). Der VwGH ist zwar der Anschauung, dass berufen nur der kann, dem der Bescheid rechtswirksam zugestellt oder verkündet worden ist, allerdings kann ein an mehrere Parteien gerichteter Bescheid von einer Partei, welcher dieser Bescheid noch nicht zugestellt worden ist, mit Berufung bekämpft werden, sofern ihr der Inhalt des Bescheides zur Gänze bekannt war. Einer übergangenen Partei steht sohin die Wahlmöglichkeit zu, entweder die Zustellung des Bescheides zu begehren oder sogleich dagegen Berufung zu erheben (vgl. Hauer-Leukauf, S 516, E 1, 2 b und d mit Nachweisen). Die Bw ist Eigentümerin der beschlagnahmten Futtermittel und ist daher durch die Beschlagnahme in ihrem Verfügungsrecht eingeschränkt. Sie ist daher gemäß § 8 AVG Partei und es kommt ihr daher gemäß der vorzitierten Judikatur Parteistellung und daher auch das Recht zur Berufung zu.

Allerdings hat entgegen der in der Berufungsschrift vertretenen Auffassung auch der im Bescheid als unmittelbarer Täter Beschuldigte einer konkreten Verwaltungsübertretung, die die Voraussetzung für eine Beschlagnahme darstellt, die Parteistellung und ein Berufungsrecht. Von Letzterem wurde nicht Gebrauch gemacht.

Wie oben dargelegt wurde, ist mit 24. Juli 1999 das FMG 1999 in Kraft getreten.

Im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens einer strafbaren Handlung ist gemäß § 1 VStG die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tatbegehung zugrunde zu legen. Danach ist für die Zeitpunkte 16. und 18.6.1999 das FMG 1993 anzuwenden. Auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erster Instanz war das FMG 1993 in Geltung. Im Berufungsverfahren ist im Hinblick auf die Anordnung der Beschlagnahme nach den allgemeinen Regeln im Zweifel das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden (vgl. Hauer-Leukauf, S. 582 f, E 158 und E 163 mit Nachweisen).

5.6. Gemäß § 3 Abs.2 Z1 und 2 FMG 1993 und § 3 Abs.2 Z1 FMG 1999 ist es verboten, Futtermittel ua in Verkehr zu bringen, die dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen.

Wer Futtermittel entgegen § 3 Abs.2 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.1 Z1 lit.b FMG 1993 bzw § 21 Abs.1 Z1 FMG 1999 und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 S bzw 100.000 S zu bestrafen.

Im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen ist es daher nicht erforderlich, dass die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse tatsächlich nachteilig beeinflusst wurde noch ist es eine Voraussetzung, dass die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren geschädigt wurde. Vielmehr ist Voraussetzung der zit. Verwaltungsübertretungen, dass aufgrund der konkreten Umstände das Futtermittel objektiv betrachtet geeignet ist, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse nachteilig zu beeinflussen, also eine konkrete Eignung der nachteiligen Beeinflussung der Qualität nicht ausgeschlossen werden kann.

Unter Zugrundelegung des erwiesenen Sachverhaltes sind diese Voraussetzungen zu bejahen. Anlässlich der Kontrolle der Einhaltung des vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft am 16.6.1999 festgelegten Vorsorgeaktionswertes ergab sich: Die genannten Futtermittel wurden im Betrieb der Bw zum Verkauf vorrätig gehalten und daher gemäß der Begriffsbestimmung des § 1 Abs.6 FMG 1993 bzw § 2 Z11 FMG 1999 in Verkehr gebracht.

Wie die von der Bw selbst vorgelegten Erklärungen und Presseaussendungen vom 15.6. und 16.6.1999 klar zum Ausdruck bringen, wurde ein Expertengremium befasst und aufgrund dessen Erkenntnisse ein Vorsorgeaktionswert von 2.000 pg/kg als der Wert festgelegt, ab dem zwar nicht eine Gesundheitsgefährdung, aber die nachteilige Beeinträchtigung der Qualität nach § 3 Abs.2 FMG anzunehmen war. Der Vorsorgeaktionswert wurde bei den gegenständlichen Futtermitteln erreicht und überschritten. Sind aber die Futtermittel geeignet, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen, so ist ihr Inverkehrbringen verboten und stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar. Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung einer Verwaltungsübertretung auch Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 17 Abs.5 FMG 1999 zu erstatten. Darüber hinaus haben sie gemäß § 17 Abs.6 FMG 1999 die vorläufige Beschlagnahme anzuordnen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit geboten ist. Schon im Grunde dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 3 Abs.2 Z1 FMG 1999 war daher wegen der Bedenklichkeit im Hinblick auf die menschliche Gesundheit und die damit verbundene mögliche nachteilige Beeinflussung der Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse der Aspekt der Sicherung der menschlichen Gesundheit erfüllt. Es war daher auch die bescheidmäßige Beschlagnahme auszusprechen.

Darüber hinaus ordnet § 22 Abs.1 FMG 1999 den Verfall beschlagnahmter Futtermittel nach Maßgabe des § 17 VStG an. Nichts hindert daher die belangte Behörde, den Verfall auch als Strafe anzusehen. Es ist daher auch nicht von der Hand zu weisen, dass bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs.1 Z1 iVm § 3 Abs.2 Z1 FMG 1999 der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, sodass auch - zusätzlich zu den Bestimmungen im FMG 1999 - eine Beschlagnahme gemäß § 39 Abs.1 VStG durch die belangte Behörde denkmöglich ist. Die Beschlagnahme der Gegenstände war auch zur Sicherung des Verfalls erforderlich, müsste ansonsten doch mit einem Verkauf und daher Inverkehrbringen der Futtermittel sowie mit deren Verwertung gerechnet werden.

Hingegen ist es für die Rechtmäßigkeit eines Beschlagnahmebescheides ohne Belang, ob tatsächlich ein Verfall der Gegenstände ausgesprochen wird. Es haftet daher dem Beschlagnahmebescheid keine Rechtswidrigkeit an, und es musste daher dieser Bescheid bestätigt werden. Im Hinblick auf die Kontrolle am 18.6.1999 musste hingegen der Bescheidspruch berichtigt werden. Dies ergibt sich ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch das FMG 1993 anzuwenden hatte. Auch nach der alten Rechtslage war die genannte Verwaltungsübertretung gemäß §§ 31 Abs.1 Z1 lit.b und 3 Abs.2 Z1 strafbar und war bei begründetem Verdacht gemäß § 27 Abs.1 FMG 1993 iSd § 39 VStG eine vorläufige Beschlagnahme auszusprechen und binnen 14 Tagen von der Bezirksverwaltungsbehörde die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Wie bereits dargelegt wurde, kann im Grunde des § 32 Abs.2 FMG 1993 der Verfall in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit zur Tat und zum Tatvorwurf neben einer Sicherungsmaßnahme auch als Verfallsstrafe interpretiert werden. Jedenfalls aber wurden von der Behörde zu Recht die Voraussetzungen des § 27 Abs.1 und 2 FMG 1993 als erfüllt betrachtet und daher die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls gemäß § 32 Abs.1 und 2 FMG 1993 ausgesprochen.

Das weitere Berufungsvorbringen ist nicht begründet. Gemäß § 9 VStG ist Herr Helmut S als Vorstand der A und daher zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Verwaltungsübertretung verantwortlich und daher Beschuldigter und Täter der Verwaltungsübertretung und als solcher Bescheidadressat im Verwaltungsstrafverfahren. Darüber hinaus aber wurde bereits oben dargelegt, dass auch die Sacheigentümerin Parteistellung genießt. Die von der Bw vorgetragene VwGH-Judikatur ist nicht zutreffend, zumal es sich jeweils um nicht rechtsfähige Einrichtungen handelte. Der gegenständliche Bescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Rahmen eines Strafverfahrens im weiten Sinne. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit hingegen liegt nicht vor. Wie richtig ausgeführt wurde, ist gemäß § 27 Abs.1 FMG 1993 sowie auch nach § 39 VStG ein begründeter Tatverdacht für eine vorläufige Beschlagnahme erforderlich und führt die Bw zu Recht aus, dass auch für die bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme die gesetzlichen Voraussetzungen der vorläufigen Beschlagnahme jedenfalls noch vorliegen müssen. Dass aber die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wurde bereits zu obigen Punkten ausgeführt. Entgegen den weiteren Berufungsausführungen hat aber der Gesetzgeber generell das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die geeignet sind die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, bei bestimmungsgemäßer und sachgemäßer Verwendung nachteilig zu beeinflussen, verboten. Es geht aus dem bewiesenen Sachverhalt klar hervor, dass mit 15.6.1999, also einen Tag vor der gegenständlichen vorläufigen Beschlagnahme, jedenfalls aber bei Bescheiderlassung ein Vorsorgeaktionswert durch das zuständige oberste Bundesorgan festgesetzt wurde und dieser Wert auch im Zuge der Betriebsschließung in G bekannt gegeben wurde. Dieser Wert stellt keinen gesetzlichen Grenzwert dar, sondern wurde als Tatbestand angesehen, der eine Qualitätsbeeinträchtigung iSd § 3 Abs.2 FMG wahrscheinlich erscheinen lässt. Es wäre daher ab diesem Zeitpunkt in der Sorgfaltspflicht des Verfügungsberechtigten gelegen gewesen, dafür Sorge zu treffen, dass solche Futtermittel, die den angegebenen Wert überschreiten, nicht in Verkehr gebracht werden. Dieser Sorgfalt wurde von der Bw nicht nachgekommen. Vielmehr zeigen die von ihr vorgelegten Presseaussendungen und Erklärungen des Bundesministers, dass die Bw zunächst nicht gewillt war, diese Werte anzuerkennen. Entgegen den Berufungsäußerungen wurde aber von dem Landwirtschaftsministerium ein Expertengremium herangezogen und hat auch das Aufsichtsorgan anlässlich der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass bereits Untersuchungen zu Dioxinwerten in Futtermitteln im amerikanischen und kanadischen Raum vorliegen und auch diese Untersuchungsergebnisse von einem Wert von 2.000 pg/kg ausgehen, ab dem eine Qualitätsbeeinträchtigung zu befürchten ist. Sohin ist die Eignung der Qualitätsbeeinträchtigung jedenfalls gegeben. Ein tatsächlicher Nachweis einer Beeinträchtigung oder einer Gesundheitsgefährdung war hingegen nicht gesetzliche Voraussetzung und daher nicht von der Behörde zu erbringen. In diesem Sinne sind auch die weiteren Berufungsausführungen, dass ein Nachweis der nachteiligen Beeinflussung ab einem bestimmten Dioxingehalt wissenschaftlich noch nicht erbracht wurde, nicht zielführend.

Schlagworte
Strafverfahren und Sicherungsmaßnahme, Legitimation, Rechtslage der Berufungsbehörde, Eignung der Gefährdung, kein Nachweis.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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