RS UVS Steiermark 2000/11/02 30.9-146/1999

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Auflage muss in allen Punkten, also nicht nur in Teilbereichen, das gebotene Handeln für den Verpflichteten klar erkennen lassen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die an einen Gastgewerbetreibenden gerichtete Auflage lautet: "Über die nicht gefährlichen Abfälle (zB Altspeisefett und Speisereste) sind allgemeine Aufzeichnungen (zB Lieferscheine) zu führen, die Menge, Herkunft und "Vertrieb" der Abfälle - statt "Verbleib" der Abfälle - zu enthalten haben...". Damit entsteht beim Normadressaten, der nach seinen Gewerbeberechtigungen zu einem Vertrieb von Abfällen nicht berechtigt ist, eine Rechtsunsicherheit, die die Auflage nicht mehr ausreichend verständlich und konkret erscheinen lässt. Von einem erkennbaren Schreibfehler der Gewerbebehörde, die offenbar den Text des § 14 AWG übernehmen wollte, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Daher stellte das Fehlen von Aufzeichnungen keine Nichteinhaltung des Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheides nach § 367 Z 25 GewO dar.

Schlagworte
Auflage Bestimmtheit Klarheit Verpflichteter Abfälle Vertrieb Verbleib Schreibfehler
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten