RS UVS Wien 2001/01/11 06/42/660/2000

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Veröffentlicht am 11.01.2001
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Rechtssatz

Einem Bezirksbranchenbuch kommt ein ?gedanklicher Inhalt? iSd Mediengesetzes zu.

Im Kommentar zum Mediengesetz von Dr Andreas Hanusch (vgl Hanusch A; Kommentar zum MedienG, Wien 1998, S 12) wird zur gegenständlichen Frage ausgeführt wie folgt:

?Der Ausdruck ?mit gedanklichem Inhalt? zeigt, dass der Begriff ?Medium? für informative Botschaften aller Art reserviert ist, wobei die Übermittlungsfunktion nicht im Vordergrund stehen muss. Ein bedrucktes Verpackungspapier eines Kaufmanns dient in erster Linie zum Verpacken der Waren. Wegen der Werbeaufdrucke kann dieses Verpackungspapier ein Medium sein. Werbebotschaften haben immer einen gedanklichen Inhalt iSd MedG. Auch Eintrittskarten, Fahrpläne, Spielpläne, Gästekarten sind Druckwerke iSd § 1 Abs 1 Z 4, da darin eine Information zum Ausdruck gebracht wird. Sogar Fahrpreisquittungen, die zwar nicht ausgefüllt sind, aber Ausfüllungsanleitungen enthalten, sind Mitteilungen mit gedanklichem Inhalt. Es ist nicht zu prüfen, ob eine

originelle Idee oder eine eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 1 Abs 1 UrhG vorliegt. Es ist völlig unwichtig, ob überhaupt eine gedankliche Leistung erbracht wurde, da nur das Ergebnis (=Medium) zählt, und nicht wie es zustande kam. Adressbücher sind jedenfalls Medien, auch wenn zB ein Gerät sie nur durch maschinelles Sortieren und Ordnen von Daten erstellt.?

Einem Branchenverzeichnis, welches ausschließlich Adressen und Telefonnummern von Unternehmen und Einrichtungen enthält, derselbe ?gedankliche Inhalt? zu, der auch einem Telefonbuch zukommt. Folglich ist in solch einem Fall die zu Telefonbüchern und Fahrplänen ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden:

In Auslegung des § 1 MedienG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass durch einen Fahrplan oder ein örtliches Telefonbuch ein gewisser gedanklicher Inhalt, eine Information und eine Mitteilung zum Ausdruck gebracht werden (vgl VwGH 9.3.1990, 85/17/0015; 26.2.1993, 90/17/0387, 15.9.1995, 92/17/0214).

Folglich ist ein Branchenverzeichnis als Medium iSd § 1 Abs 1 Z 1 MedienG und der herausgebende Verlag als Medienunternehmen iSd § 1 Abs 1 Z 6 MedienG zu qualifizieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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