RS UVS Kärnten 2001/01/12 KUVS-K1-1506/2/2000

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Veröffentlicht am 12.01.2001
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Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der Berichtigung eines Bescheides dient vor allem der Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine Offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (VwGH 14.9.1993, Zahl: 90/07/0152 mit weiteren Nachweisen). Während Fehler der Beweiswürdigung der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides (Behebung eines Begründungsmangels) einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich sind, können klar erkennbare, als offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Es kommt dabei letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leufkauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, in E 2 und 3 zu § 62 Abs. 4 AVG wiedergegebene Judikatur, sowie das VwGH-Erkenntnis vom 17.12.1998, Zahl: 98/06/0160). Mithin sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Spruchs des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrundegelegten Gedanken unrichtig wiedergibt, also Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften.

Verfahrensgegenständlich wurde ein Antrag auf Eigenjagdgebietsfeststellung und Anschluss einer Grundfläche gestellt. Diesem Antrag wurde ein Grundbuchsauszug betreffend agrargemeinschaftliche Grundstücke angeschlossen. Mit dem ursprünglichen Bescheid vom 24.5.2000, welcher sich auf die Jagdrechtsangelegenheit der Agrargemeinschaft A bezieht, wurde das beantragte Eigenjagdgebiet festgestellt, ein Fremdgrundstück angeschlossen und - fälschlicherweise - die Eigenjagdberechtigung der Erbgemeinschaft B, Nachlassverwalter C, zuerkannt. Dieser Bescheid wurde an die Agrargemeinschaft A zHd von Frau D und der Gemeinde E zugestellt. Im Zuge weiterer Ermittlungen wurde offensichtlich festgestellt, dass die Eigenjagdberechtigung - offensichtlich irrtümlich - der Erbgemeinschaft A zuerkannt wurde, weshalb sich die Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung eines Berichtigungsbescheides veranlasst sah. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass die Erbgemeinschaft A, vertreten durch deren Nachlassverwalterin, Interesse an der Befugnis zur Eigenjagd bekundete; ein diesbezüglicher Antrag wurde nie gestellt, sodass die im Spruch des Bescheides gewählte Formulierung "Erbgemeinschaft A, Nachlassverwalter B auf einem offenbaren Versehen beruhte.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.4.2003, Zahl:

2001/03/0055-8, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12.1.2001,

Zahl: KUVS-K1-1506/2/2000, betreffend Berichtigung eines Bescheides in einer Angelegenheit betreffend Jagdgebietsfeststellung, zurückgewiesen wird.

Schlagworte
Berichtigung, Berichtigungsbescheid, Jagd, Jagdfeststellung, Jagdfeststellungsbescheid, Offenkundigkeit, Richtigkeit, Bescheidinhalt, Bescheidunrichtigkeit, Bescheidberichtigung, Versehen, Eigenjagdfeststellungsantrag, Eigenjagdberechtigung, Erbengemeinschaft, Nachlass, Nachlassverwalter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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