Eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber mittels Weisungsgebundenheit liegt auch bei bloßer funktioneller Autorität des Arbeitgebers vor. Es genügt, dass der Arbeitnehmer irgendwie in einen von seinem Willen unabhängigen Arbeitsablauf eingegliedert ist und der Arbeitgeber potentiell die Möglichkeit hat, die Arbeit durch Weisungen zu organisieren, selbst wenn dies im Einzelfall wegen des Einsatzes spezieller Qualifikationen des Arbeitnehmers faktisch nicht möglich ist bzw bei der Durchführung von einfachsten Hilfsarbeiten nicht notwendig ist. Daraus ergibt sich, dass eine detailliert arbeitsbedingte Weisungserteilung an den Arbeitnehmer für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich ist.