RS UVS Oberösterreich 2001/06/19 VwSen-440018/16/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 19.06.2001
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Rechtssatz

Im Grunde der Sachverhaltsfeststellungen ist erwiesen, dass der Bf zum Zeitpunkt seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 24.11.2000 im Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung stand, nämlich nach §§ 12 und 156 StGB. Wegen diesem Tatverdacht wurde bereits am 22.11.2000 eine Strafanzeige gegen den Bf eingebracht und es war diese Anzeige Anlass für den Beschluss des LG St. Pölten vom 29.11.2000, mit welchem die Voruntersuchungen ua gegen den Bf eingeleitet wurden.

Bereits durch die aufgrund eines gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls durchgeführte Hausdurchsuchung vom 16.11.2000 ist der Verdacht einer kriminellen Verbindung zu den wegen betrügerischer Krida Tatverdächtigen L jun. und sen. vorhanden gewesen und hat sich aufgrund der durchgeführten Hausdurchsuchung und Beschlagnahmen von Unternehmensunterlagen eine kriminelle Verbindung des Bf zu den genannten Tatverdächtigen ergeben. Eine kriminelle Verbindung gemäß § 16 Abs.1 Z2 SPG ist dann gegeben, sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen. Danach ist Wesensmerkmal einer kriminellen Verbindung eine Verbindung von zumindest drei Menschen, welche auf einen bestimmten Zweck gerichtet ist, nämlich fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen. Es sollen also durch die Verbindung künftighin mehrere im Einzelnen zahlenmäßig noch unbestimmte strafbare Handlungen begangen werden. Im Hinblick auf die Strafanzeige vom 22.11.2000 und die eingeleiteten gerichtlichen Voruntersuchungen gegen sämtliche Tatverdächtige war daher auch die Voraussetzung einer kriminellen Verbindung gegeben. Die Behörde ist daher rechtmäßig iSd § 65 Abs.1 SPG vorgegangen.

Gemäß § 64 Abs.3 SPG ist erkennungsdienstliche Behandlung das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben (§ 64 Abs.2 SPG). Die belangte Behörde war daher zur Herstellung von Fotos und Abnahme von Fingerabdrücken gemäß § 64 Abs.2 und 3 iVm § 65 Abs.1 SPG berechtigt.

Zum weiteren Einwand in der Beschwerde, dass das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht eingehalten worden sei, wird auf die §§ 28a und 29 SPG hingewiesen. Gemäß § 28a Abs.3 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung der Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Gemäß § 29 Abs.2 Z1 bis 3 SPG haben die Sicherheitsbehörden insbesondere von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigstens beeinträchtigen, darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist, darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht. Wie bereits ausgeführt wurde, war die Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung im SPG vorgesehen und dient diese der Identitätsfeststellung sowie auch der Wiedererkennung. Eine absolut sichere Identitätsfeststellung ist aber nur mit den technischen Mitteln einer erkennungsdienstlichen Behandlung möglich. Die Aufnahme von Personalia anhand von Urkunden reicht daher nicht aus. Darüber hinaus wurde aber auch im gegenständlichen Fall die Maßnahme gegen denjenigen gerichtet, dem die Tat zuzurechnen ist. Unbeteiligte waren nicht betroffen. Auch waren Schäden oder Gefährdungen mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht verbunden und nicht zu befürchten. Mangels eines weiteren Vorbringens konnte daher ein Eingriff in den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die belangte Behörde nicht festgestellt werden.

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Verwaltungsakt als nicht rechtswidrig festgestellt.

Schlagworte
Tatverdacht, kriminelle Verbindung, erkennungsdienstliche Behandlung, verhältnismäßig, Zuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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