RS UVS Kärnten 2001/07/27 KUVS-741/2/2001

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Rechtssatz

Das im § 102 Abs 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker eines Kraftfahrzeuges, während des Fahrens ohne Verwendung eine Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst jede Verwendung eines "Handys" ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, so auch etwa - aus welchen Gründen immer - gescheiterte Versuche das Mobiltelefon während des Lenkens ohne Freisprecheinrichtung in Betrieb zu nehmen.

Schlagworte
Lenker, Lenken, Kraftfahrzeug, Mobiltelefon, Handy, Telefonieren, Freisprechanlage, Fernsprechzweck, Freisprecheinrichtung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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