RS UVS Kärnten 2001/09/03 KUVS-1035-1038/11/2000

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Rechtssatz

Vorraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht gemäß der StVO  ist - im Falle eines Verkehrsunfalles, bei dem nur Sachschaden entstanden ist - nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Dabei genügt es, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (VwGH 5.1.1997, Zl: 97/03/0170). Eine Verwaltungsübertretung begeht daher, wem objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte, jedoch seiner Anhalte- und Meldepflicht nicht nachkommt. Ein solches Erkennen liegt vor, wenn durch ein Fahrmanöver ein Betonunterbau der Brücke beschädigt und die darunter befindliche Fahrbahn einer Bundesstraße durch herunterfallende Betonbrocken verschmutzt wird.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Sachschaden, Anhaltepflicht, Meldepflicht, Anhalte- und Meldepflicht, Fahrbahnverschmutzung, Betonbrocken
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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