RS UVS Niederösterreich 2001/10/15 Senat-NK-00-480

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Veröffentlicht am 15.10.2001
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Rechtssatz

Bei einer Übertretung des § 19 Abs 7 StVO ist zur Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a lit a VStG anzuführen, durch welche der in den Absätzen 1 ? 6 angeführten

Verhaltensweisen der Beschuldigte den Tatbestand des § 19 Abs 7 StVO erfüllte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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