RS UVS Steiermark 2001/10/23 30.14-92/2000

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Veröffentlicht am 23.10.2001
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Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 50 Abs 1 KFG, wonach das Anbringen von Vorrichtungen verboten ist, wenn mit ihnen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, kann von jedermann und nicht nur vom Lenker begangen werden. Wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, durch die Anbringung eines Unterfahrschutzes am LKW das hintere Kennzeichen teilweise verdeckt zu haben, ohne dass ihm (auch) vorgehalten wurde, diesen LKW verbotenerweise gelenkt zu haben, betrifft der gegen ihn erhobene Tatvorwurf nur die unzulässige Anbringung, und nicht die Verletzung einer Lenkerpflicht nach § 102 Abs 1 KFG. Stellt sich daher heraus, dass die Anbringung nicht durch den Berufungswerber erfolgt war, hat er die auf den Vorwurf der Anbringung reduzierte Tat auch dann nicht begangen, wenn er der Lenker des LKW war.

Schlagworte
Lenker Anbringung Vorrichtungen Lenkerpflichten Unterfahrschutz Verantwortlichkeit Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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