RS UVS Kärnten 2001/11/22 KUVS-1192-1193/4/2001

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 4

und 4b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 2. Satz. Bestreitet der Beschuldigte den objektiven

Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben (der Beschuldigte bestritt

die Verwendung einer Mischbereifung), trifft die Beweislast in

dieser Hinsicht die Behörde.

Kann der Tatvorwurf nach § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 6 KFG nicht

aufrecht erhalten

werden, kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 2 KFG nicht zur Last

gelegt werden; eine Auswechslung der Tat ist gemäß § 66 Abs. 4 AVG unzulässig.

(Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Ungehorsamsdelikt, Mischbereifung, In dubio pro reo, Kennzeichenleuchten, Auswechslung der Tat, Beweislast
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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