Zwei Übertretungen nach § 101 Abs 1 lit b iVm § 102 Abs 1 KFG liegen vor, wenn die im § 4 Abs 6 Z 1 KFG festgesetzte größte Höhe bei Kraftfahrzeugen und Anhängern von 4 m durch die Beladung sowohl beim Zugfahrzeug, als auch beim Anhänger eines LKW-Zuges überschritten wird.