RS UVS Kärnten 2002/01/22 KUVS-1395/7/2001

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Rechtssatz

Die Beschwerdelegitimation kommt nur Menschen zu, die vom Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes subjektiv betroffen waren. Daraus folgt, dass eine Beschwerdeführung gegen - allenfalls pflichtwidrige - Untätigkeit von Beamten ausscheidet. Von einem "Einschreiten" iS dieser Bestimmung des SPG, von dem eine Person betroffen war, ist daher nur dann auszugehen, wenn sich die Amtshandlung unmittelbar gegen diese Person gerichtet hat (VwGH 16.6.1999, Zl.: 98/01/0477). Die Darlegung des Beschwerdeführers, dass sich die Beschwerde dagegen richtet, dass von den Beamten die Abschleppung des im Bereich einer Hauseinfahrt abgestellten Fahrzeuges nicht veranlasst wurde, lässt erkennen, dass sich die Beschwerde dagegen richtet, dass von den Beamten die Abschleppung des im Bereich einer Hauseinfahrt abgestellten Fahrzeuges nicht veranlasst wurde. Daraus ist kein Umstand aufgezeigt, welcher mit einer Beschwerde nach § 89 SpG anfechtbar ist, da bloß die Untätigkeit einer Behörde gerügt wird; die Beschwerde bezieht sich nicht auf ein unmittelbar gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Amtshandlen. (Zurückweisung der Beschwerde)

Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.6.2002, Zahl: B 525/02-3, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 22.1.2002, Zahl: KUVS-1395/7/2001, abgelehnt wurde.

Schlagworte
Richtlinienbeschwerde, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Untätigkeit der Beamten, Einschreiten, unmittelbares Einschreiten, Rechtszustand, Abschleppung, Autoabschleppung, Fahrzeugabschleppung, Amtshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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