RS UVS Steiermark 2002/03/29 30.2-153/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2002
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Rechtssatz

Eine unverlangte SMS-Nachricht mit dem Inhalt: "Firma P. ... Sie

haben gewonnen. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer ... an. Wir

gratulieren!" stellt nicht nur eine unzulässige Zusendung einer elektronischen Post zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung des Empfängers dar (Übertretung nach § 101 TKG), sondern auch eine grobe Belästigung des betreffenden Benützers (Übertretung nach § 75 Abs 1 Z 2 TKG; ein Betrug nach § 146 StGB liegt nicht vor, wenn die erhöhten Telefongebühren bekanntgegeben und die Gewinne auf Verlangen ausbezahlt werden). So handelt es sich um eine elektronische Post "zu Werbezwecken" im weiteren Sinne, da diese SMS-Nachricht dazu dient, einen erstmaligen Kontakt zu einem potentiellen Kunden und Geschäftspartner herzustellen, der beim Telefongespräch den Namen des an einem Geschäftsabschluss interessierten Unternehmers erfährt und auf angebotene Leistungen bzw Gewinne aufmerksam gemacht wird. Weiters ist die damit verbundene Belästigung des Benützers als "grob" einzustufen, da der Adressat der SMS-Nachricht wegen der Ungewissheit über den tatsächlichen Inhalt der Nachricht (des Gewinnes) meist gewillt und genötigt sein wird, sich auf einen Anruf bzw auf ein Gespräch einzulassen, bevor er sich zur Fortsetzung oder Abbrechung des Gespräches entscheiden kann. Hiebei wird der Anrufer mit Ausführungen und Mitteilungen eines geschulten Gesprächsteilnehmers konfrontiert, ohne eine ausreichende Überlegungszeit zu haben, weshalb der damit zwangsläufig verbundene Überraschungseffekt zu einer nicht gewollten Zustimmung zu Kontakten führen kann. Schließlich stellt die betreffende Telefonnummer eine dem Unternehmen zugeordnete Mehrwertnummer dar, weshalb dem Anrufer auch höhere Gesprächsgebühren verrechnet werden. Dies alles wird mit solcher SMS-Nachrichten bezweckt, weshalb die damit verbundene Belästigung wesentlich höher ist als jene von Werbezusendungen, die nicht unkontrollierbar in die Privatsphäre des Anschlussinhabers eindringen.

Schlagworte
SMS-Nachricht Mail Werbung grobe Belästigung Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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