RS UVS Steiermark 2002/06/20 20.3-1/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 102 Abs 8 KFG darf der Lenker das Lenken eines ihm übergebenen Kraftfahrzeuges ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers nicht dritten Personen überlassen. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Halters ist grundsätzlich nicht zu vermuten, dass ein Entleiher eines Fahrzeuges berechtigt ist, dessen Lenkung an Dritte weiterzugeben (OGH 13.11.1980, 7Ob 19/80). Im konkreten Fall durften die einschreitenden Beamten einen PKW-Lenker wegen offensichtlicher Alkoholiserungssymptome und Verweigerung des Alkoholtestes nicht mehr weiterfahren lassen. Dabei handelten sie auch im Sinne des § 102 Abs 8 KFG rechtmäßig, wenn sie entgegen dem Wunsch des Lenkers auch der herbeigeholten Zeugin untersagten, mit dem PKW weiterzufahren, weil der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges nicht anwesend war und seine ausdrückliche Zustimmung fehlte. Der Anruf des Lenkers beim angeblichen Zulassungsbesitzer änderte daran nichts, weil den Beamten die Identität des Telefonpartners nicht bekannt war. Somit durften sie für die Übergabe des PKW's das Eintreffen des Zulassungsbesitzers abwarten.

Weiters konnte nicht schon deshalb von einer Weitergabe des Kraftfahrzeuges an einen Dritten gesprochen werden, weil die Beamten der Zeugin erlauben, das Fahrzeug bis zum Eintreffen des Zulassungsbesitzers unter ihrer Aufsicht lediglich ca 10 m vom Anhalteort wegzustellen. Die Maßnahmenbeschwerde des Lenkers war somit zur Gänze abzuweisen, zumal seine bloße Behauptung, dass der Alkomat nicht funktioniert habe, anlässlich der Dokumentation von fünf Fehlversuchen wegen unkorrekter Atmung ebenfalls noch kein willkürliches Vorgehen der Beamten bei der Hinderung an der Weiterfahrt aufzeigte.

Schlagworte
Fahrzeugüberlassung Hinderung Weiterfahrt Erlaubnis wegstellen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten