RS UVS Kärnten 2002/06/26 KUVS-808-815/4/2002

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Rechtssatz

Trotz Mitteilung der Zustimmungserklärung des Beschuldigten an das Arbeitsinspektorat ist, vorliegend, dennoch nicht von einer rechtswirksamen Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten für die verfahrensgegenständliche Baustelle auszugehen, weil im Unternehmen mehrere Bauleiter zu verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sind, ohne dass deren Verantwortlichkeitsbereich klar abgegrenzt wurde. Dies ergibt sich daraus, dass die Bauleiter fallweise auch für mehrere Baustellen gleichzeitig zuständig waren und die einzelnen Baustellen nach nicht vorher bestimmbaren Kriterien zugewiesen wurden. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs 3 und Abs 4 VStG, dass der räumliche und sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Wenn eine solche klare Abgrenzung nicht erfolgt, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Organisation des Betriebes anstellen zu müssen. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen ungesühnt bleibt. (VwGH vom 23.2.1993, 92/11/0258, 9.8.1994, 94/11/0207-0208 und 4.4.1995, 94/02/470 u.v.a.). (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Arbeitnehmerschutz, Unternehmer, Arbeitsinspektorat, Beauftragter, verantwortlicher Beauftragter, Zustimmungserklärung, Bauleiter, Baustelle Verantwortlichkeitsbereich, Abgrenzung des Verantwortlichkeitsbereiches, räumlicher Bereich, sachlicher Bereich, wirksame Bestellung, Betrieb, Betriebsgröße, Betriebsorganisation, Betriebslage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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