RS UVS Steiermark 2002/07/11 30.9-165/2001

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Veröffentlicht am 11.07.2002
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Rechtssatz

Wird ein LKW mit einer Lärmarmtafel nach § 8b Abs 5 KDV gelenkt, ohne dass der Nachweis nach § 8b Abs 4 KDV mitgeführt wird, wonach das Fahrzeug tatsächlich lärmarm ist, liegt entweder eine Übertretung nach § 26a Abs 1 KDV oder eine Übertretung nach § 8b Abs 4 KDV vor. Die Übertretung nach § 26a Abs 1 KDV wird begangen, wenn die Lärmarmtafel am Fahrzeug widerrechtlich angebracht war, weil das Fahrzeug in Wirklichkeit nicht lärmarm gemäß den Voraussetzungen im § 8b Abs 1 KDV ist. Die Übertretung nach § 8b Abs 4 KDV wird dann begangen, wenn das gelenkte Fahrzeug gemäß § 8b Abs 1 KDV lärmarm ist und (nur) die betreffende Bestätigung auf der Fahrt nicht mitgeführt oder den Straßenaufsichtsorganen nicht auf Verlangen zur Überprüfung ausgehändigt wurde. Daher muss bereits die Behörde erster Instanz klären, welche der beiden Übertretungen vorliegt. Wird nämlich der Lärmarm-Nachweis für das betreffende Fahrzeug im Berufungsverfahren nachgebracht und damit bewiesen, dass der Vorhalt nach § 26a Abs 1 KDV, wonach die Lärmarmtafel nach § 26a KDV unberechtigt angebracht worden sei, nicht richtig ist, kann die Tat nicht mehr ausgewechselt werden.

Schlagworte
lärmarm Lärmarmtafel Nachweis Anbringung Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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