RS UVS Steiermark 2002/09/11 403.3-2/2002

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Veröffentlicht am 11.09.2002
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Rechtssatz

Die Vertrauenswürdigkeit eines Fahrschullehrers, der am 9. September 2001 nach dem Lenken eines PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine Alkoholtestverweigerung nach § 5 Abs 2 StVO begangen hat, ist zumindest bis August 2003 nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrschullehrer die Übertretung außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat und sich seit der Tat wohl verhielt. So ist bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach § 109 Abs 1 lit b KFG, die auch bei der Fahrschullehrerberechtigung vorliegen muss, ein besonders strenger Maßstab anzuwenden, der weit über den Maßstab der Verkehrszuverlässigkeit des Lenker eines Kraftfahrzeuges hinausgeht (Entscheidungen zu § 66 KFG, VwGH 5.11.1986, ZfVB 1987/4/1649; VwGH 19.5.1992, ZfVB 1993/4/1096). Auch die Ablegung der Fahrschullehrerprüfung, die am 30. April 2002 nach dem Entzug der Fahrschullehrerberechtigung und im Zuge eines Antrages um Wiedererteilung der Berechtigung erfolgte, ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers ohne Belang, da das Prüfungsergebnis ausschließlich die fachliche Befähigung zur Ausbildung zum Lenken der entsprechenden Fahrzeugklassen bescheinigt.

Schlagworte
Antrag Fahrschullehrer Fahrschullehrerberechtigung Vertrauenswürdigkeit Maßstab Alkoholtestverweigerung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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