RS UVS Steiermark 2002/12/03 30.2-124/2002

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 24 Abs 3 lit d StVO, wonach beim Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben müssen, gilt auch für Sackgassen. Dies unabhängig davon, ob die Sackgasse als untergeordnete Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO anzusehen ist.

Schlagworte
Parkverbot Gegenverkehr Sackgasse untergeordnete Verkehrsfläche
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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