TE Vfgh Beschluss 1998/10/7 B1005/98

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StVG §120 ff
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Leitsatz

Zurückweisung der Eingabe eines Strafgefangenen gegen die Abweisung eines Ansuchens auf Abschluß einer Lebensversicherung mangels Instanzenzugserschöpfung; keine Ausschöpfung des Beschwerderechts von Strafgefangenen

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seiner nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten und der Sache nach auf Art144 B-VG gestützten Eingabe vom 27.5.1998 wendet sich der in der Justizanstalt Graz-Karlau angehaltene Einschreiter gegen die ihm am 20.5.1998 gemäß §22 Abs3 StVG mündlich verkündete Entscheidung, mit welcher seinem Ansuchen auf Abschluß einer Lebensversicherung bei der Basler Versicherungs-Aktiengesellschaft in Österreich im Hinblick auf §75 Abs3 Strafvollzugsgesetz (StVG) nicht stattgegeben wurde.

2. Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt voraus, daß der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher in Betracht kommt, ausgeschöpft ist (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG).

Diese Prozeßvoraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerde jedoch nicht. Gemäß §120 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten beschweren. Gegen jedes Rechte eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, sodaß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (vgl. VfSlg. 11770/1988). Diese Prozeßvoraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerde jedoch nicht. Gemäß §120 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten beschweren. Gegen jedes Rechte eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, sodaß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist vergleiche VfSlg. 11770/1988).

Die Eingabe war sohin mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Strafvollzug, Beschwerderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1005.1998

Dokumentnummer

JFT_10018993_98B01005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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