RS UVS Wien 2003/04/04 07/A/36/8544/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Der subjektive Arbeitskräftemangel des Arbeitgebers, der ausländische Arbeitskräfte (hier: als Hilfsarbeiter für Abbrucharbeiten) beschäftigt, für die (was im vorliegenden Fall unstrittig ist) keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen sind, vermag für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung darzustellen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2001, Zl. 99/09/0058). Es ist nach der Aktenlage auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung der vier Ausländer die einzige Möglichkeit für das Unternehmen des Beschuldigten gewesen wäre, den Arbeitskräftebedarf abzudecken. So ist von einem Arbeitgeber durchaus zu erwarten, dass er sich selbständig um die von ihm benötigten Arbeitskräfte bemüht. Um einen notwendigen (allenfalls auch kurzfristigen) Arbeitskräftebedarf abdecken zu können, wird es aber insbesondere auch erforderlich sein, dass der Arbeitgeber dem Arbeitsuchenden eine entsprechende Entlohnung (z.B. einen überkollektivvertraglichen Lohn) und sonstige attraktive Rahmenbedingungen anbietet. Dass der Beschuldigte (oder eine sonstige in seinem Unternehmen für das Personalwesen zuständige Person) Bemühungen in dieser Richtung selbständig angestellt hätte, ist von ihm nicht einmal behauptet worden. Aufgrund der Aktenlage war daher nicht anzunehmen, dass die Tat im vorliegenden Fall unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen, sodass dieser Milderungsgrund bei der Strafbemessung auch nicht zu berücksichtigen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten