RS UVS Burgenland 2003/04/22 013/02/03004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2003
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Rechtssatz

Eine Zurückweisung darf nur aus den Gründen des § 52 FrG erfolgen.

Der

§ 102 Abs 12 lit g KFG erlaubt nur die Hinderung am Lenken eines Kraftfahrzeuges aber nicht, den Lenker an de Einreise zu hindern.

Schlagworte
Schubhaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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