RS UVS Kärnten 2003/06/25 KUVS-1471/9/2002

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 44a Z 1 VStG muss die Umschreibung der Tat so genau sein, dass der Täter in der Lage ist, im weiteren Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten; insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht muss das Verhalten so exakt umschrieben sein, dass sichergestellt ist, dass der Beschuldigte nicht nochmals wegen derselben Tat verfolgt wird. Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat handelt es sich um ein Dauerdelikt, weil nach dem Tatbild das strafbare Verhalten in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht. Bei einem solchen ist aber laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung der Identität der Tat ? abgesehen von entsprechenden Begründungsdarlegungen ? erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (VwGH vom 27.6.1989, Zahl: 89/04/0002, 6.11.1985, Zahl: 85/04/0005). Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf sämtliche der Bestrafung zugrundeliegenden bzw. zugrundezulegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (VwGH vom 22.11.1994, Zahl: 94/04/0123 u.a.). Dem § 44a Z 1 VStG ist insbesondere dann nicht entsprochen, wenn das erstinstanzliche Straferkenntnis ? insbesondere für die Prüfung der Frage der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 VStG relevante ? keine ausreichend konkretisierte Tatzeit enthält. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Grundverkehr, Tat, Tatbeschreibung, Tatbeschreibungsvorwurf, Tatvorwurf, Beweis, Tatidentität, Konkretisierung, Konkretisierungsgebot, Verjährung, Verfolgungsverjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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